—  ———

III.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  Unternehmer  und  Agenten.  965

b)  über  die  Art  und  Weise  der  Sicherheitsbestellung  und  die  Be—
dingungen,  welche  über  die  Haftbarkeit  sowie  über  die  Ergän—
Familienangehörigen  vor  Antritt  der  Seereise  stirbt  oder  nachweislich
durch  Krankheit  oder  sonstige,  außer  seiner  Macht  liegende  Zwischenfälle

am  Antritte  der  Seereise  verhindert  wird;

18.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  das  Ueberfahrtsgeld  nach  Abzug
eines  bestimmt  zu  bezeichnenden,  jedenfalls  nicht  mehr  als  die  Hälfte
betragenden  Theiles  zurückzuerstatten,  falls  der  Reisende  vor  Antritt  der
Reise  aus  anderen  Gründen  vom  Vertrage  zurücktritt;

19.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  während  der  Seereise  jedem  über
zehn  Jahre  alten  Reisenden  (wobei  zwei  Kinder  unter  zehn  Jahren  für
einen  Reisenden  gelten)  eine  Schlafkoje  mit  Matratze,  Kopfpfühl  und
Schlafdecke  zur  Benutzung  zu  überweisen;

20.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  während  der  Seereise
  mindestens  drei  tägliche  Mahlzeiten  zu  verabreichen  und  ihm  das
dazu  nöthige  Eß=  und  Trinkgeschirr  unentgeltlich  zur  Verfügung  zu
stellen;

21.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  während  der  Seereise
  das  erforderliche  Trink=  und  Waschwasser  sowie  die  erforderlichen
Wascheinrichtungen  zu  gewähren;

22.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  während  der  Seefahrt  erkrankten
  Reisenden  die  nöthigen  Heilmittel  und  Pflege  unentgeltlich  zu
gewähren;

23.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  das  rechtzeitig  eingelieferte  Reisegepäck
  mit  demselben  Schiffe  wie  den  Reisenden  zu  befördern  und,  falls
dies  nicht  geschieht,  für  allen  dadurch  entstehenden  Schaden  aufzukommen;


24.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  an  Reisegepäck  während  der  Seereise
  mindestens  100  Kilogramm  ohne  besonderes  Entgelt  zu  befördern,
und  die  Angabe,  wieviel  für  etwaige  Ueberfracht  zu  entrichten  ist;

25.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  auf  Verlangen  des  Reisenden  dessen
Gepäck  auf  Kosten  des  Reisenden  gegen  Feuers=  und  Wassersgefahr  zu
versichern;

26.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  daß,  wenn  das  Schiff  unterwegs
durch  einen  Seeunfall  oder  einen  anderen  Umstand  an  der  Fortsetzung
der  Reise  verhindert  oder  zu  einer  längeren  Unterbrechung  derselben  genöthigt
  werden  sollte,  dem  Reisenden  ohne  besondere  Vergütung  angemessene
  Unterkunft  und  Verpflegung  gewährt  und  die  Beförderung  des
Reisenden  und  seines  Gepäcks  nach  dem  Bestimmungsorte  sobald  als
möglich  herbeigeführt  wird;

27.  die  Bestimmung,  daß  im  Auslande  Beschwerden  über  mangelhafte  Erfüllung
  des  Vertrags,  Schadensersatzansprüche  u.  s.  w.  bei  dem  zuständigen
  deutschen  Konsul  oder  dessen  Vertreter  geltend  zu  machen  sind;

28.  die  Bestimmung,  daß  der  Vertrag  dauernd  in  Händen  des  Reisenden

eibt;

—...=—
