—  —

966  Anhang  XXI.  G.  über  das  Auswanderungswesen.  Vom  9.  Juni  1897.  8  22

zung  und  die  Rückgabe  der  Sicherheit  in  die  Bestellungsurkunde
  aufzunehmen  sind.

29.  den  Ort  und  Tag  des  Vertragsabschlusses;
30.  die  Unterschriften  der  beiden  vertragschließenden  Parteien.  (Dabei  genügt

  von  Seiten  des  mit  Familie  Reisenden  die  Unterschrift  des  Familienvorstandes.
  Hat  der  Reisende  einen  gesetzlichen  Vertreter,  so  muß  dieser
unterzeichnen.  Von  Seiten  des  Unternehmers  genügt  der  Firmenstempel.
  Bei  Unternehmern,  welche  zur  Bestellung  eines  inländischen
Bevollmächtigten  verpflichtet  sind  (5  4  des  Auswanderungsgesetzes),  ist
die  Unterschrift  oder  der  Firmenstempel  dieses  Bevollmächtigten  erforder—
lich.  Bei  Unternehmern,  welche  ihren  Geschäftsbetrieb  durch  einen  Stellvertreter
  ausüben,  genügt  die  Unterschrift  oder  der  Firmenstempel  des
Stellvertreters.)

§  6.  Wird  bei  einer  Beförderung  über  einen  deutschen  Hafen  ohne

Schiffswechsel  nach  einem  außereuropäischen  Hafen  auch  die  Weiterbeförderung
  und  Verpflegung  oder  nur  die  Weiterbeförderung  der  Auswanderer
vom  außereuropäischen  Ausschiffungshafen  bis  an  das  Auswanderungsziel
übernommen,  so  müssen  die  Verträge  außer  den  im  §  5  vorgeschriebenen  Angaben
  und  Bestimmungen  enthalten:

6Ga.
6b.

LIa.

26a.

26b.

26e.

264.

26e.

die  genauc  Bezeichnung  des  Auswanderungsziels;
die  Beförderungsmittel  vom  außereuropäischen  Ausschiffungshafen  bis
an  das  Auswanderungsziel;

den  Preis  für  die  Weiterbeförderung  vom  Ausschiffungshafen  nach  dem
Auswanderungsziele;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  bei  einer  im  außereuropäischen
  Ausschiffungshafen  eintretenden,  nicht  von  dem  Reisenden
selbst  verschuldeten  Verzögerung  der  Weiterbeförderung  ohne  besondere
Vergütung  angemessene  Unterkunft  und  Verpflegung  zu  gewähren;

die  Berechtigung  des  Reisenden,  falls  eine  solche  Verzögerung  länger
als  eine  Woche  dauert,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten  und  die  Erstattung
  des  für  die  Weiterbeförderung  gezahlten  Preises  zu  verlangen,
unbeschadet  der  ihm  nach  bürgerlichem  Rechte  etwa  zustehenden  Ansprüche
auf  Schadensersatz;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  falls  der  Reisende  oder  einer  der
ihn  begleitenden  Familienangehörigen  vor  Beginn  der  Weiterbeförderung
stirbt  oder  nachweislich  durch  Krankheit  oder  sonstige,  außer  seiner  Macht
liegende  Zwischenfälle  am  Antritte  der  Weiterreise  verhindert  ist,  den  für
die  Weiterbeförderung  gezahlten  Preis  dem  Reisenden  oder  seinen  Hinterbliebenen

  unverkürzt  zurückzuerstatten;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden,  falls  dieser  im  außereuropäischen
  Ausschiffungshafen  aus  anderen  Gründen  von  der  Weiterbeförderung
  zurücktreten  sollte,  den  für  die  Weiterbeförderung  gezahlten
Preis,  vorbehaltlich  eines  bestimmt  zu  bezeichnenden,  keinesfalls  mehr
als  zehn  vom  Hundert  betragenden  Abzugs  zurückzuerstatten;  .
die  Angabe,  wieviel  Gepäck  des  Reisenden  bei  der  Weiterbeförderung  frei