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IV.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Beförderung  von  Auswanderern.  967

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IV.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Beförderung  von  Auswanderern.

§  22.  Der  Unternehmer  darf  Auswanderer  nur  befördern  auf
Grund  eines  vorher  abgeschlossenen  schriftlichen  Vertrags.

befördert  wird,  soweit  diese  Angabe  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses

gemacht  werden  kann;
26f.  insoweit  die  Weiterbeförderung  und  Verpflegung  vom  außereuropäischen

Ausschiffungshafen  bis  an  das  Auswanderungsziel  dem  Unternehmer  bei

der  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Bedingung  gemacht  worden  ist:

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden,  falls  durch
einen  Unfall  des  Beförderungsmittels  oder  einen  anderen  außerhalb
der  Person  des  Reisenden  liegenden  Umstand  die  Fortsetzung  der
bereits  angetretenen  Weiterreise  verhindert  werden  oder  eine  längere
Unterbrechung  derselben  eintreten  sollte,  ohne  besondere  Vergütung
Unterkunft  und  Verpflegung  zu  gewähren  und  die  Beförderung  des
Reisenden  sowie  seines  Gepäcks  nach  dem  Bestimmungsorte  sobald  als
möglich  herbeizuführen.

8  7.  Verträge  mit  Auswanderern,  welche  von  oder  durch  Deutschland
kommend  sich  zu  Schiff  oder  mit  der  Eisenbahn  nach  einem  außerdeutschen
Hafen  begeben,  um  von  dort  aus  nach  einem  außereuropäischen  Lande  befördert  zu
werden  (Verträge  über  Beförderung  mit  Schiffswechsel  in  einem  außerdeutschen
Zwischenhafen  oder  Verträge  über  die  Beförderung  über  einen  außerdeutschen  Einschiffungshafen
  des  europäischen  Festlandes),  müssen  möglichst  in  nachstehender
Neihenfolge  enthalten:

.  den  Namen  und  den  Wohnort  des  Unternehmers;

4  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  die  Beförderung  der  Reisenden  von
Deutschland  bis  zur  Landung  im  außereuropäischen  Ausschiffungshafen
zu  übernehmen,  insoweit  nicht  der  Reichskanzler  bei  geringem  Verkehre
der  in  Betracht  kommenden  Schiffslinie  Ausnahmen  gestattet  hat;

3.  den  Ort  und  den  Tag,  von  welchem  ab  die  Beförderung  übernommen
wird;

4.  den  Ort  und  den  Tag,  von  welchem  ab  die  Verpflegung  übernommen
wird;

5.  die  Angabe  des  Reisewegs  bis  zu  dem  Hafen,  von  welchem  aus  die
außereuropäische  Fahrt  angetreten  wird;

6.  die  Angabe  der  Beförderungsmittel  auf  den  einzelnen  Strecken  dieses
Reisewegs,  und  zwar  für  die  zu  Schiff  zurückzulegenden  Strecken:  den
Namen  und  die  Nationalität  des  zu  benutzenden  Schiffes,  den  Namen
der  Schiffslinie,  die  Bezeichnung  des  Schiffsplatzes;  für  die  mit  der
Eisenbahn  zurückzulegenden  Strecken:  die  Angabe  der  Wagenklasse;

7.  den  Hafen,  von  welchem  aus  die  außereuropäische  Fahrt  angetreten
wird;

8.  den  Namen  und  die  Nationalität  des  zur  außereuropäischen  Fahrt  zu
benutzenden  Schiffes;

9.  den  Namen  der  Schiffslinie;

10.  den  außereuropäischen  Ausschiffungshafen;