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Anhang  XXI.  G.  über  das  Auswanderungswesen.  Vom  9.  Juni  1897.  8  22.

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Den  Auswanderern  darf  nicht  die  Verpflichtung  auferlegt

werden,  den  Beförderungspreis  oder  einen  Theil  desselben  oder

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den  Vor=  und  Familiennamen  des  Reisenden  und  der  mit  ihm  reisenden
Familienglieder;

das  Alter;

den  Familienstand  (Vater,  Mutter,  Sohn,  Tochter  u.  s.  w.  —  bei  Einzelreisenden
  die  Angabe,  ob  verheirathet,  ledig);

den  bisherigen  Wohnort;

den  Preis  der  Beförderung  in  Reichswährung  bis  zu  dem  Hafen,  von
welchem  aus  die  außereuropäische  Fahrt  angetreten  wird,  für  jede  einzelne
  Person,  und  zwar  wenn  die  Beförderung  theils  zu  Schiff,  theils
mit  der  Bahn  erfolgt,  getrennt  für  jede  Art  der  Beförderung;

den  Preis  der  Beförderung  in  Reichswährung  von  dem  vorbezeichneten
Hafen  bis  zur  Landung  im  außereuropäischen  Ausschiffungshafen  für
jede  einzelne  Person;

die  Erklärung,  daß  der  Reisende  von  Deutschland  bis  zur  Landung
im  außereuropäischen  Ausschiffungshafen  für  Beförderung  und  Gepäcktransport
  (abgesehen  von  etwaiger  Ueberfracht  —  Ziffer  29),  sowie  für
Beköstigung  und  Unterbringung,  soweit  diese  übernommen  sind,  außer
dem  vorbezeichneten  Preise  nichts  zu  bezahlen  hat;

die  Angabe,  wo  und  wann  sich  der  Reisende  in  Deutschland  zur  Abfahrt
einzufinden  hat,  ferner,  wo  und  wann  das  Gepäck  in  Deutschland  spätestens
  einzuliefern  ist;

die  Angabe,  welchen  Theil  des  bezahlten  Ueberfahrtsgeldes  der  Reisende
verliert,  wenn  er  sich  so  spät  nach  der  festgesetzten  Abfahrtszeit  einfindet,
daß  die  Fahrt  ohne  ihn  angetreten  werden  muß;  dieser  Theil  darf  nicht
mehr  als  die  Hälfte  des  Ueberfahrtsgeldes  betragen;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  von  der  festgesetzten
Abfahrtszeit  an  bei  jeder  nicht  von  dem  Reisenden  selbst  verschuldeten
  Verzögerung  in  der  Beförderung,  an  dem  Orte,  wo  die  Verzögerung
  erfolgt,  ohne  besondere  Vergütung  Unterkunft  und  Verpflegung
  an  Bord  des  Schiffes  oder  in  einem  Auswandererlogirhaus
oder,  wo  solches  nicht  vorhanden,  in  einem  geeigneten  Gasthause  zu  gé
währen;

die  Berechtigung  des  Reisenden,  falls  eine  solche  Verzögerung  länger  als
eine  Woche  dauert,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten  und  die  Rückerstattung
  des  gezahlten  Fahrpreises  oder  des  entsprechenden  Theiles
desselben  zu  verlangen,  unbeschadet  der  ihm  nach  dem  bürgerlichen
Rechte  etwa  zustehenden  Ansprüche  auf  Schadensersatz;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  den  Fahrpreis  für  die  Beförderung
von  Deutschland  nach  dem  außereuropäischen  Ausschiffungshafen  oder
den  entsprechenden  Theil  desselben  unverkürzt  zurückzuerstatten,  wenn  der
Reisende  oder  einer  der  ihn  begleitenden  Familienangehörigen  vor  Antritt
  der  Reise  oder  vor  Antritt  der  außereuropäischen  Fahrt  stirbt  oder
nachweislich  durch  Krankheit  oder  sonstige,  außer  seiner  Macht  liegende