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IV.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Beförderung  von  Auswanderern.  969

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ihnen  geleistete  Vorschüsse  nach  ihrer  Ankunft  am  Bestimmungsorte
zu  zahlen  oder  zurückzuerstatten  oder  durch  Arbeit  abzuverdienen;

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Zwischenfälle  am  Antritt  oder  an  der  Fortsetzung  der  Reise  verhindert
wird;

23.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  den  Fahrpreis  nach  Abzug  eines
bestimmt  zu  bezeichnenden,  jedenfalls  nicht  mehr  als  die  Hälfte  betragenden
  Theiles  des  in  Ziffer  23  bezeichneten  Fahrpreises  zurückzuerstatten,
  falls  der  Reisende  vor  Antritt  der  Reise  aus  anderen  Gründen
vom  Vertrage  zurücktritt;

24.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  während  der  Seereise  jedem  über
zehn  Jahre  alten  Reisenden  (wobei  zwei  Kinder  unter  zehn  Jahren  für
einen  Reisenden  gelten)  eine  Schlafkoie  mit  Matratze,  Kopfpfühl  und
Schlafdecke  zur  Benutzung  überweisen;

25.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  während  der  Seereise
  mindestens  drei  tägliche  Mahlzeiten  zu  verabreichen  und  ihm  das
dazu  nöthige  Eß=  und  Trinkgeschirr  unentgeltlich  zur  Verfügung  zu
stellen;

26.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  während  der  Seereise
  das  erforderliche  Trink=  und  Waschwasser  sowie  die  erforderlichen
Wascheinrichtungen  zu  gewähren;

27.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  während  der  Seefahrt  erkrankten
  Reisenden  die  nöthigen  Heilmittel  und  Pflege  unentgeltlich  zu
gewähren;

28.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  das  rechtzeitig  eingelieferte  Reisegepäck
  mit  demselben  Schiffe  wie  den  Reisenden  zu  befördern  und,  falls
dies  nicht  geschieht,  für  allen  dadurch  entstehenden  Schaden  aufzukommen;


29.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  an  Reisegepäck  während  der  Secreise
  mindestens  100  Kilogramm  ohne  besonderes  Entgelt  zu  befördern,
und  die  Angabe,  wieviel  für  etwaige  Ueberfracht  zu  entrichten  ist,

und,  falls  die  Beförderung  bis  zu  dem  Hafen,  von  welchem  aus
die  außereuropäische  Fahrt  angetreten  wird,  ganz  oder  theilweise  mit  der
Eisenbahn  oder  einem  Flußschiff  erfolgt:  die  Angabe,  wieviel  Gepäck
während  dieses  Theiles  der  Reise  frei  befördert  wird  und  wieviel  für
etwaige  Ueberfracht  zu  entrichten  ist;

30.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  auf  Verlangen  des  Reisenden  dessen
Gepäck  während  der  Seereise  auf  Kosten  des  Reisenden  gegen  Feuersund
  Wassersgefahr  zu  versichern;

31.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  daß,  wenn  das  Schiff  unterwegs
durch  einen  Seeunfall  oder  einen  anderen  Umstand  an  der  Fortsetzung
  der  Reise  verhindert,  oder  zu  einer  längeren  Unterbrechung
derselben  genöthigt  werden  sollte,  dem  Reisenden  ohne  besondere  Vergütung
  angemessene  Unterkunft  und  Verpflegung  gewährt  und  die  Beförderung
  des  Reisenden  und  seines  Gepäcks  nach  dem  Bestimmungsorte
  sobald  als  möglich  herbeigeführt  wird;