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Anhang  XXI.  G.  über  das  Auswanderungswesen.  Vom  9.  Juni  1897.  8  23.

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ebensowenig  dürfen  sie  in  der  Wahl  ihres  Aufenthaltsorts  oder  ihrer
Beschäftigung  im  Bestimmungslande  beschränkt  werden.

.

31a.

1  b.

34.
35.

falls  die  Beförderung  des  Reisenden  nach  dem  Hafen,  von  welchem  aus
die  außereuropäische  Fahrt  angetreten  wird,  ganz  oder  theilweise  mit  der
Eisenbahn  oder  mit  einem  Flußschiff  erfolgt:
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  auch  dem  während  dieses  Theiles
der  Reise  etwa  erkrankten  Reisenden  die  nöthigen  Heilmittel  und
Pflege  unentgeltlich  zu  gewähren;  ·
soweit  die  vorgenannte  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  erfolgt  und  die
Verpflegung  des  Reisenden  während  der  Bahnfahrt  übernommen  wird:
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  an  bestimmten  näher  zu  bezeichnenden
  Stationen  den  Reisenden  zu  beköstigen  und  ihm  bei
längerem  als  dreistündigem  Aufenthalte  kostenfreie  Unterkunft  in
einem  Gasthause  zu  gewähren;

die  Bestimmung,  daß  im  Auslande  Beschwerden  über  mangelhafte  Erfüllung

  des  Vertrags,  Schadensersatzansprüche  u.  s.  w.  bei  dem  zuständigen
  deutschen  Konsul  oder  dessen  Vertreter  geltend  zu  machen  sind;

die  Bestimmung,  daß  der  Vertrag  dauernd  in  Händen  des  Reisenden

bleibt;

den  Ort  und  Tag  des  Vertragsabschlusses;  =
die  Unterschrift  der  beiden  vertragschließenden  Parteien.  (Dabei  genügt
von  Seiten  des  mit  Familie  Reisenden  die  Unterschrift  des  Familien“
vorstandes.  Hat  der  Reisende  einen  gesetzlichen  Vertreter,  so  muß  dieser
unterzeichnen.  Von  Seiten  des  Unternehmers  genügt  der  Firmenstempet.
Bei  Unternehmern,  welche  zur  Bestellung  eines  inländischen  Bevollmächtigten
  verpflichtet  sind  (§  4  des  Auswanderungsgesetzes),  ist  die
Unterschrift  oder  der  Firmenstempel  dieses  Bevollmächtigten  erforderlich.
Bei  Unternehmern,  welche  ihren  Geschäftsbetrieb  durch  einen  Stellvertreter
  ausüben,  genügt  die  Unterschrift  oder  der  Firmenstempel  des
Stellvertreters.)

8  8.  Wird  bei  einer  Beförderung  der  im  8  7  bezeichneten  Art  auch  die

Weiterbeförderung  und  Verpflegung  oder  nur  die  Weiterbeförderung  der  Auswanderer
  vom  außereuropäischen  Ausschiffungshafen  bis  an  das  Auswanderungsziel
  übernommen,  so  gelten  auch  hierfür  die  Bestimmungen  des  8  7,  jedoch
mit  der  Maßgabe,  daß  die  unter  Ziffer  2  daselbst  vorgesehene  Verpflichtung
des  Unternehmers,  für  die  Beförderung  des  Reisenden  zu  sorgen,  nicht  nur
bis  zur  Landung  im  außereuropäischen  Ausschiffungshafen,  sondern  bis  zur
Erreichung  des  Auswanderungsziels  zu  übernehmen  ist.

10  .
10b.

162.

31c.

Außerdem  müssen  die  Verträge  enthalten:

die  genaue  Bezeichnung  des  Auswanderungsziels;

die  Beförderungsmittel  vom  anßereuropäischen  Ausschiffungshafen
an  das  Auswanderungsziel;

den  Preis  für  die  Weiterbeförderung  vom  außereuropäischen  Ausschiffungshafen
  nach  dem  Auswanderungsziele;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  bei  einer  im  außerbis

