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IV.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Beförderung  von  Auswanderern.  971

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8  23.  Verboten  ist  die  Beförderung  sowie  der  Abschluß  von
Verträgen  über  die  Beförderung:

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europäischen  Ausschiffungshafen  eintretenden,  nicht  von  dem  Reisenden
selbst  verschuldeten  Verzögerung  der  Weiterbeförderung  ohne  besondere
Vergütung  angemessene  Unterkunft  und  Verpflegung  zu  gewähren;

31d.  die  Berechtigung  des  Reisenden,  falls  eine  solche  Verzögerung  länger
als  eine  Woche  dauert,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten  und  die  Erstattung
  der  durch  die  anderweitige  Weiterreise  entstandenen  Kosten  zu
verlangen,  unbeschadet  der  ihm  nach  dem  bürgerlichen  Rechte  etwa  zustehenden
  Ansprüche  auf  Schadensersatz;

31e.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  falls  der  Reisende  oder  einer  der
ihn  begleitenden  Familienangehörigen  vor  Beginn  der  Weiterbeförderung
stirbt  oder  nachweislich  durch  Krankheit  oder  sonstige,  außer  seiner  Macht
liegende  Zwischenfälle  am  Antritte  der  Weiterreise  verhindert  ist,  den  für
die  Weiterbeförderung  gezahlten  Preis  dem  Reisenden  oder  seinen  Hinterbliebenen
  unverkürzt  zurückzuerstatten;

31f.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden,  falls  dieser  im
außereuropäischen  Ausschiffungshafen  aus  anderen  Gründen  von  der
Weiterbeförderung  zurücktreten  sollte,  den  für  die  Weiterbeförderung  gezahlten
  Fahrpreis  vorbehaltlich  eines  bestimmt  zu  bezeichnenden,  keinenfalls
  mehr  als  zehn  vom  Hundert  betragenden  Abzugs  zurückzuerstatten;


318.  die  Angabe,  wieviel  Gepäck  des  Reisenden  bei  der  Weiterbeförderung  frei
befördert  wird,  soweit  diese  Angabe  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  gemacht
  werden  kann;

31h.  insoweit  die  Weiterbeförderung  und  Verpflegung  von  dem  außereuropäischen
  Ausschiffungshafen  bis  an  das  Auswanderungsziel  dem  Unternehmer
  bei  der  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Bedingung  gemacht
worden  ist:

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden,  falls  durch
einen  Unfall  des  Beförderungsmittels  oder  einen  anderen  außerhalb
der  Person  des  Reisenden  liegenden  Umstand  die  Fortsetzung  der
bereits  angetretenen  Weiterreise  unmöglich  gemacht  werden  oder  eine
längere  Unterbrechung  derselben  eintreten  sollte,  ohne  besondere  Vergütung
Unterkunft  und  Verpflegung  zu  gewähren  und  die  Beförderung  des
Reisenden  sowie  seines  Gepäcks  nach  dem  Bestimmungsorte  sobald  als
möglich  herbeizuführen.

39.  Verträge  über  die  Beförderung  von  Auswanderern  über  See  nach

einem  außerdeutschen  Orte  in  Europa  müssen  möglichst  in  nachstehender

Reihenfolge  enthalten:

1.  den  Namen  und  den  Wohnort  des  Unternehmers;

2.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  die  Beförderung  des  Reisenden  von
Deutschland  bis  zur  Landung  im  Ausschiffungshafen  zu  übernehmen;

3.  den  Ort  und  den  Tag,  von  welchem  ab  die  Beförderung  übernommen
wird;