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Anhang  XXI.  G.  über  das  Auswanderungswesen.  Vom  9.  Juni  1897.  8  23.

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a)  von  Wehrpflichtigen  im  Alter  vom  vollendeten  siebzehnten  bis

zum  vollendeten  fünfundzwanzigsten  Lebensjahre,  bevor  sie  eine

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den  Ort  und  den  Tag,  von  welchem  ab  die  Verpflegung  übernommen

wird;

den  Namen  und  die  Nationalität  des  zu  benutzenden  Schiffes;

.  den  Namen  der  Schiffslinie;

den  Ausschiffungshafen;

den  Vor=  und  Familiennamen  des  Reisenden  und  der  mit  ihm  reisenden

Familienglieder;

das  Alter;
den  Familienstand  (Vater,  Mutter,  Sohn,  Tochter  u.  s.  w.  —  bei  Einzelreisenden

  die  Angabe,  ob  verheirathet,  ledig);

den  bisherigen  Wohnort;
den  Preis  der  Seebeförderung  in  Reichswährung  für  jede  einzelne  Person;
die  Erklärung,  daß  der  Reisende  von  Deutschland  bis  zur  Landung  im

Ausschiffungshafen  für  Beförderung  und  Gepäcktransport  (abgesehen  von
etwaiger  Ueberfracht  —  Ziffer  20),  sowie  für  Beköstigung  und  Unterbringung,
  soweit  diese  übernommen  sind,  außer  dem  vorstehend  bezeichneten
  Preise  nichts  zu  bezahlen  hat;

die  Angabe,  wo  und  wann  sich  der  Reisende  zur  Abfahrt  einzufinden
hat,  ferner,  wo  und  wann  das  Gepäck  spätestens  einzuliefern  ist;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  während  der  Seereise  jedem  über
zehn  Jahre  alten  Reisenden  (wobei  zwei  Kinder  unter  zehn  Jahren  für
einen  Reisenden  gelten)  eine  Schlafkoje  mit  Matratze,  Kopfpfühl  und
Schlafdecke  zur  Benutzung  zu  überweisen;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  während  der  Seereise
  mindestens  drei  tägliche  Mahlzeiten  zu  verabreichen  und  ihm  das
dazu  nöthige  Eß=  und  Trinkgeschirr  unentgeltlich  zur  Verfügung  zu
stellen;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  während  der  Seereise
  das  erforderliche  Trink=  und  Waschwasser  sowie  die  erforderlichen
Wascheinrichtungen  zu  gewähren;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  während  der  Seefahrt  erkrankten
  Reisenden  die  nöthigen  Heilmittel  und  Pflege  unentgeltlich  31.
gewähren;  „
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  das  rechtzeitig  eingelieferte  Reisegepäck
  mit  demselben  Schiffe  wie  den  Reisenden  zu  befördern  und,  falls
dies  nicht  geschieht,  für  allen  dadurch  entstehenden  Schaden  aufzukommen
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  an  Reisegepäck  während  der  Seereise
  mindestens  100  Kilogramm  ohne  besonderes  Entgelt  zu  befördern,
und  die  Angabe,  wieviel  für  etwaige  Ueberfracht  zu  entrichten  ist;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  auf  Verlangen  des  Reisenden  dessen
Gepäck  auf  Kosten  des  Reisenden  gegen  Feuers=  und  Wassersgefahr  31
versichern;

die  Erklärung,  daß  im  Uebrigen  die  Rechte  und  Pflichten  der  Vertrag-