IV.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Beförderung  von  Auswanderern.  973

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Entlassungsurkunde  (#  14  des  Gesetzes  über  die  Erwerbung
und  den  Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  vom

schließenden  sich  nach  den  in  dem  Deutschen  Handelsgesetzbuch  über  das
Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Reisenden  enthaltenen  Bestimmungen
richten;
23.  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  daß,  wenn  das  Schiff  unterwegs
durch  einen  Seeunfall  oder  einen  anderen  Umstand  an  der  Fortsetzung
der  Reise  verhindert  oder  zu  einer  längeren  Unterbrechung  derselben  genöthigt
  werden  sollte,  dem  Reisenden  ohne  besondere  Vergütung  angemessene
  Unterkunft  und  Verpflegung  gewährt  und  die  Beförderung  des
Reisenden  und  seines  Gepäcks  nach  dem  Bestimmungsorte  sobald  als
möglich  herbeigeführt  wird;
24.  die  Bestimmung,  daß  im  Auslande  Beschwerden  über  mangelhafte  Erfüllung
  des  Vertrags,  Schadensersatzansprüche  u.  s.  w.  bei  dem  zuständigen
  deutschen  Konsul  oder  dessen  Vertreter  geltend  zu  machen  sind;
25.  die  Bestimmung  daß  der  Vertrag  dauernd  in  Händen  des  Reisenden
bleibt;
26.  den  Ort  und  den  Tag  des  Vertragsabschlusses;
27.  die  Unterschriften  der  beiden  vertragschließenden  Parteien.  (Dabei  genügt
von  Seiten  des  mit  Familie  Reisenden  die  Unterschrift  des  Familienvorstandes.
  Hat  der  Reisende  einen  gesetzlichen  Vertreter,  so  muß  dieser
unterzeichnen.  Von  Seiten  des  Unternehmers  genügt  der  Firmenstempel.
Bei  Unternehmern,  welche  zur  Bestellung  eines  inländischen  Bevollmächtigten
  verpflichtet  sind  (8§  4  des  Auswanderungsgesetzes),  ist  die
Unterschrift  oder  der  Firmenstempel  dieses  Bevollmächtigten  erforderlich.
Bei  Unternehmern,  welche  ihren  Geschäftsbetrieb  durch  einen  Stellvertreter
  ausüben,  genügt  die  Unterschrift  oder  der  Firmenstempel  des
Stellvertreters.)
§  10.  Der  dem  Auswanderer  hinsichtlich  seiner  Person  und  seines  Gepäcks
für  die  Beförderung  mit  einem  binnenländischen  Beförderungsmittel  berechnete
Preis  darf  den  nachweislich  an  Ort  und  Stelle  zu  entrichtenden  tarifmäßigen
eförderungspreis  nicht  übersteigen.

§  11.  Für  die  Verträge  dürfen  nur  Formulare  verwendet  werden,  deren
Muster  von  dem  Unternehmer  dem  Reichskanzler  eingereicht  und  von  diesem
genehmigt  sind.

§  12.  Der  Vertrag  ist  dem  Auswanderer,  bei  einer  auswandernden  Familie
dem  Familienvorstande,  vor  der  Einschiffung  oder,  falls  auch  die  Bahnbeförerung
  zum  Hafen  übernommen  ist,  vor  deren  Beginn  auszuhändigen  und
auernd  zu  belassen.
8§  13.  Mit  Auswanderern,  welche  aus  oder  durch  Deutschland  kommend,
sich  nach  einem  außerdeutschen  Hafen  begeben  wollen,  um  von  dort  aus  nach
einem  außereuropäischen  Lande  befördert  zu  werden,  dürfen  nur  Verträge

ri  den  §§  7  und  8,  nicht  aber  der  im  §  9  bezeichneten  Art  geschlossen
erden.