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974  Anhang  XXI.  G.  über  das  Auswanderungswesen.  Vom  9.  Juni  1897.  8  23.

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1.  Juni  1870)  oder  ein  Zeugniß  der  Ersatzkommission  darüber
beigebracht  haben,  daß  ihrer  Auswanderung  aus  dem  Grunde
der  Wehrpflicht  kein  Hinderniß  entgegensteht;

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§  14.  Die  Auswanderungsbehörde  kann  verlangen,  daß  der  Unternehmer
  zur  Sicherstellung  der  ihm  aus  den  88  27  bis  30  des  Gesetzes  über
das  Auswanderungswesen  entstehenden  Verpflichtungen  eine  das  Ueberfahrtsgeld
  um  den  halben  Betrag  übersteigende  Summe  versichert  oder  einen  der
Versicherungssumme  entsprechenden  Betrag  hinterlegt.

Im  Falle  der  Versicherung  bedürfen  sowohl  die  Wahl  des  Versicherers
wie  der  Inhalt  der  Versicherungspolice  der  Genehmigung  durch  die  Auswanderungsbehörde.
  Die  Police  über  die  geschlossene  Versicherung  ist  spätestens
sechsunddreißig  Stunden  nach  Abgang  des  Schiffes  der  Auswanderungsbehörde
einzuliefern.

Die  etwaige  Hinterlegung  ist  bei  der  im  8  26  dieser  Bestimmungen  bezeichneten
  Stelle  zu  bewirken  und  der  Auswanderungsbehörde  vor  Abgang  des
Schiffes  nachzuweisen.

Wird  die  Verwendung  des  sichergestellten  Betrags  oder  eines  Theiles
desselben  nöthig,  so  ist  der  Unternehmer  zur  sofortigen  Ergänzung  verbunden-Falls

  der  Unternehmer  durch  Säumniß  in  der  Erfüllung  seiner  im  Absatz
  1  bezeichneten  Verbindlichkeiten  ein  Einschreiten  der  Behörden  veranlaßt,
ist  die  Auswanderungsbehörde  befugt,  die  durch  die  Säumniß  erwachsenen
Kosten  aus  der  Versicherungs=  oder  der  Hinterlegungssumme  zu  decken.  Sie
ist  berechtigt,  zu  diesem  Zwecke  die  Versicherungssumme  zu  erheben.  Ein  entsprechender
  Vermerk  ist  in  die  Police  beziehungsweise  die  Hinterlegungsurkunde
aufzunehmen.

§  15.  Der  Unternehmer  bedarf  zur  Beförderung  der  Auswanderer  mit
gecharterten  Schiffen  der  vorgängigen  Genehmigung  der  Auswanderungsbehörde-II.

  Geschäftsbetrieb  der  Agenten.

§  16.  Der  Auswanderungsagent  hat  in  jedem  Falle,  in  welchem  er
den  Abschluß  eines  Beförderungsvertrages  vermittelt,  dem  Auswanderer  (bei
Familien  dem  Familienvorstande)  einen  Empfangsschein  auszustellen.

8  17.  Die  Empfangsscheine  müssen  möglichst  in  nachstehender  Reihenfolge
  enthalten:

1.  je  nach  der  Art  des  zu  vermittelnden  Vertrags  die  Angaben,  welche

a)  in  den  Ziffern  1  bis  6  des  §  5  oder
b)  in  diesen  Ziffern  und  den  entsprechenden  Zusätzen  des  8  6  oder
c)  in  den  Ziffern  1,  3  bis  10  des  §  7  oder
d)  in  diesen  Ziffern  und  den  entsprechenden  Zusätzen  des  8  8  oder
e)  in  den  Ziffern  1,  3  bis  7  des  89
vorgesehen  sind;
die  von  dem  Auswanderer  auf  den  Fahrpreis  geleisteten  Zahlungen;
die  in  den  Spalten  1  bis  11  des  im  Anhange  beigefügten  Verzeichnisses
vorgesehenen  Angaben;

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