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IV.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Beförderung  von  Auswanderern.  975

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b)  von  Personen,  deren  Verhaftung  oder  Festnahme  von  einer  Ge—
richts=  oder  Polizeibehörde  angeordnet  ist;

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4.  den  Preis  für  die  Beförderung,  getrennt  für  die  einzelnen  Strecken  der
Beförderung  und  die  einzelnen  Personen;

5.  den  Namen  und  Wohnort  des  Agenten;

6.  den  Tag  und  Ort  der  Ausstellung  des  Empfangsscheins  und  die  Unterschrift
  des  Agenten;

7.  eine  nach  den  einzelnen  Posten  getrennte  Abrechnung  über  alle  von  dem
Auswanderer  aus  irgend  einem  Grunde  an  den  Aogenten  geleisteten
Zahlungen;

8.  unter  der  Ueberschrift  „Bedingungen“  je  nach  der  Art  des  zu  vermittelnden
  Vertrags  die  Angaben,  welche
a)  in  den  Ziffern  12  bis  26  des  §  5  oder
b)  in  diesen  Ziffern  und  den  entsprechenden  Zusätzen  des  §  6  oder
c)  in  den  Ziffern  2,  17  bis  31b  des  §  7  oder
d)  in  diesen  Ziffern  und  den  entsprechenden  Zusätzen  des  8  8  oder
e)  in  den  Ziffern  2,  13  bis  23  des  §  9
vorgesehen  sind;

9.  unter  der  Ueberschrift  „Rathschläge“  Folgendes:

Es  wird  dem  Reisenden  empfohlen:

a)  auf  oder  an  jedem  Gepäckstück  äußerlich  seinen  Namen  deutlich  lesbar

  in  unverwischbarer  Farbe  anzubringen;

b)  ein  behördlich  beglaubigtes  Verzeichniß  seiner  Gepäckstücke  und  der

darin  befindlichen  Gegenstände  mit  sich  zu  führen;

c)  sich  mit  einem  Passe  oder  Heimathscheine  zu  versehen.

8  18.  Für  die  Empfangsscheine  dürfen  nur  Formulare  verwendet  werden,
deren  Muster  von  dem  Unternehmer  dem  Reichskanzler  eingereicht  und  von
diesem  genehmigt  sind.

Sämmtliche  Agenten  eines  Unternehmens  haben  das  nämliche  Muster
zu  verwenden.

§  19.  Die  Formulare  müssen  unter  fortlaufenden  Nummern  in  festgebundenen
  Büchern,  welche  mit  Seitenzahlen  versehen  sind  und  auf  dem  ersten
Blatte  die  Bescheinigung  der  Ortspolizeibehörde  über  die  Zahl  der  Seiten
tragen,  enthalten  sein.  In  den  Büchern  müssen  neben  dem  Formular  eines
ieden  Empfangsscheins  zwei  gleichlautende  Formulare  zu  Abschriften  des
mpfangsscheins  dergestalt  enthalten  sein,  daß  der  Empfangsschein  und  eine
Abschrift  desselben  ohne  Verletzung  des  Einbandes  herausgenommen  werden
onnen.  In  den  zu  Abschriften  bestimmten  Formularen  können  die  unter  den
Ziffern  8  und  9  des  8  17  bezeichneten  Gegenstände  fehlen.

§  20.  Der  Agent  hat,  sobald  er  das  Formular  eines  Empfangsscheins
ausfüllt,  in  der  gleichen  Weise  auch  die  beiden  Formulare  zu  den  Abschriften
auszufüllen.  Der  Empfangsschein  ist  dem  Auswanderer  auszuhändigen;  von
en  Abschriften  ist  die  eine  alsbald  dem  Unternehmer  zu  übersenden,  während
die  zweite  mit  dem.  Buche  in  den  Händen  des  Agenten  verbleibt.

§  21.  Agenten,  welche  den  Beförderungsvertrag  selbst  abschließen,  haben