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976  Anhang  XXI.  G.  über  das  Auswanderungswesen.  Vom  9.  Juni  1897.  8  23.

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c)  von  Reichsangehörigen,  für  welche  von  fremden  Regierungen
oder  von  Kolonisationsgesellschaften  oder  ähnlichen  Unterdas
  Vertragsformular  auszufüllen  und  zu  unterzeichnen.  Außerdem  finden
die  88  16  bis  20  Anwendung.
§  22.  Die  Landes-Zentralbehörden  können  vorschreiben,  daß  die  Agenten
von  dem  Abschluß  oder  der  Vermittelung  von  Beförderungsverträgen  binnen
einer  bestimmten  Frist  einer  von  ihnen  zu  bezeichnenden  Behörde  Anzeige  zu
machen  haben.

III.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  den  Geschäftsbetrieb  der  Auswanderungsunternehmer
  und  Agenten.

8  23.  Die  Unternehmer  haben  ihren  Agenten,  ausländische  Unternehmer
auch  ihren  Bevollmächtigten,  den  Preis  für  die  Beförderung  von  Auswanderern
genau  mitzutheilen.  Bevollmächtigten  wie  Agenten  ist  es  verboten,  den  Auswanderern
  einen  höheren  als  den  vom  Unternehmer  festgesetzten  Preis  zu
berechnen.

8  24.  Die  Unternehmer  haben  ihre  an  die  Agenten  und  Auswanderer
gerichteten  Schreiben  zu  kopiren.  Die  gleiche  Bestimmung  gilt  für  die  Agenten
hinsichtlich  der  von  ihnen  an  die  Unternehmer  und  Auswanderer  gerichteten
Schreiben.

Die  Auswandererverzeichnisse,  die  Abschriften  der  Empfangsscheine  und
der  gesammte  Schriftwechsel  sind  noch  drei  Jahre  nach  der  letzten  Eintragung
beziehungsweise  nach  dem  Empfang  oder  der  Absendung  der  Schreiben  genau
nach  der  Zeitfolge  geordnet  aufzubewahren  und  dem  Reichskommissare  für  das
Auswanderungswesen,  der  Auswanderungsbehörde  und  der  Ortspolizeibehörde
der  gewerblichen  Niederlassung  oder  des  Wohnsitzes  des  Unternehmers  oder
des  Agenten  auf  Verlangen  zur  Einsicht  vorzulegen.

§  25.  Die  höheren  Verwaltungsbehörden  sind  befugt,  den  Unternehmern
und  den  Agenten  die  Ankündigung  ihres  Geschäfts  durch  Plakate  an  öffentlichen
  Orten  für  den  ganzen  Umfang  ihres  Verwaltungsbezirkes  oder  für
einzelne  Theile  desselben  zu  untersagen.

In  den  Annoncen,  Prospekten  und  Zirkularen  muß  stets  der  Weg,  auf
welchem  die  Auswanderer  befördert  werden  sollen,  ausdrücklich  und  genau  bezeichnet
  werden;  soll  ein  Schiffswechsel  stattfinden,  so  ist  dies  ebenfalls
anzugeben.

§  26.  Die  gemäß  88  5,  7,  14  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen
  zu  bestellende  Sicherheit  ist  durch  Hinterlegung  des  von  dem  Reichskanzler,
  bei  Agenten  von  den  höheren  Verwaltungsbehörden  festgesetzten  Betrags
in  baarem  Gelde  oder  in  Schuldverschreibungen  des  Deutschen  Reichs  oder  eines
Bundesstaats  zu  leisten.

Die  Landes-Zentralbehörden  können  die  Hinterlegung  in  anderen  Papieren
zulassen;  sie  bezeichnen  die  Stellen,  bei  denen  die  Hinterlegung  zu  erfolgen  hat.

Welche  Landes-Zentralbehörden  zuständig  sind,  bestimmt  sich  nach  dem
Orte  der  gewerblichen  Niederlassung  des  Unternehmers  oder  des  Agenten,  bei