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IV.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Beförderung  von  Auswanderern.  977

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nehmungen  der  Beförderungspreis  ganz  oder  theilweise  bezahlt
wird  oder  Vorschüsse  geleistet  werden;  Ausnahmen  von  dieser
Bestimmung  kann  der  Reichskanzler  zulassen.

den  im  8  4  des  Auswanderungsgesetzes  bezeichneten  Unternehmern  nach  dem
Wohnorte  des  Bevollmächtigten.

§  27.  In  der  Urkunde,  durch  welche  die  Sicherheit  bestellt  wird,  haben
sich  die  Unternehmer  und  Agenten  den  nachstehend  bezeichneten  Verbindlichkeiten
zu  unterwerfen.

§  28.  Die  bestellte  Sicherheit  haftet  für  alle  anläßlich  des  Geschäftsbetriebs
  der  Unternehmer  und  Agenten  gegenüber  den  Behörden  und  gegenüber
den  Auswanderern  begründeten  Verbindlichkeiten  insbesondere:

1.  für  alle  Nachtheile  und  Kosten,  welche  den  Auswanderern  dadurch  entstehen,
  daß  die  ihnen  auf  Grund
a)  des  Beförderungsvertrags,

b)  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen,  sowie  der  zur  Ausführung
  desselben  ergangenen  Vorschriften  und  Verordnungen,

c)  der  den  Unternehmern  und  Agenten  bei  der  Erlaubnißertheilung  etwa
gestellten  besonderen  Bedingungen

zustehenden  Ansprüche  nicht  erfüllt  sind;

2.  für  alle  Kosten,  welche  einer  Reichs=  oder  Landesbehörde  dadurch  entstehen,
  daß  die  Nichterfüllung  der  unter  1  bezeichneten  Verbindlichkeiten
das  Einschreiten  der  Behörde  veranlaßt  hat;

3.  für  alle  Geldstrafen  und  Kosten,  auf  welche  wegen  Zuwiderhandlung
gegen  die  unter  1b  und  c  genannten  Vorschriften  erkannt  worden  ist.

8  29.  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  befugt,  aus  der  bestellten
Sicherheit  zu  berichtigen:

a)  die  im  §  28  Ziffer  1  bezeichneten  Ansprüche  der  Auswanderer,  sobald
dieselben  entweder  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  eines  inländischen
oder  durch  ein  mit  dem  Vollstreckungsurtheile  versehenes  Erkenntniß
eines  ausländischen  Gerichts  oder  durch  Beschluß  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  oder  durch  Entscheidung  des  zuständigen  deutschen  Konsuls  oder
dessen  Stellvertreters  festgestellt  sind;

b)  die  im  8  28  Ziffer  2  bezeichneten  Ansprüche  einer  Reichs=  oder  Landesbehörde,
  sobald  die  der  Behörde  erwachsenen  Kosten  bei  der  Reichsbehörde
durch  deren  Beschluß,  bei  der  Landesbehörde  durch  den  Beschluß  der
höheren  Verwaltungsbehörde,  nach  Anhörung  des  Unternehmers  oder
Agenten  festgestellt  sind;

c)  die  Geldstrafen  und  Kosten,  welche  durch  rechtskräftiges  gerichtliches  Erkenntniß
  oder  durch  rechtskräftigen  Strafbefehl  (Strafverfügung)  festgestellt
  sind.
§  30.  Wenn  die  hinterlegte  Summe  durch  Ersatzleistungen  verringert

oder  erschöpft  ist,  so  muß  sie  innerhalb  eines  Monats  wieder  auf  ihren  ursprünglichen
  Betrag  gebracht  werden.  Das  Gleiche  muß  geschehen,  wenn  der

rswerth  der  hinterlegten  Papiere  sich  um  zehn  vom  Hundert  niedriger  stellt,
als  der  bei  der  Annahme  der  Sicherheit  berechnete  Werth.

Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  62

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