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978  Anhang  XXI.  G.  über  das  Auswanderungswesen.  Vom  9.  Juni  1897.  824—34.

§  24.  Auswanderer,  welche  sich  nicht  im  Besitze  der  nach  §  23,3
erforderlichen  Urkunden  befinden,  oder  welche  zu  den  im  §  23
unter  b  undc  bezeichneten  Personen  gehören,  können  durch  die
Polizeibehörden  am  Verlassen  des  Reichsgebiets  verhindert  werden.

Die  Polizeibehörden  in  den  Hafenorten  sind  befugt,  die  Unternehmer
  an  der  Einschiffung  von  Personen  zu  verhindern,  deren  Beförderung
  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verboten  ist.

V.  Besondere  Bestimmungen  für  die  überseeische  Auswanderung
nach  außereuropäischen  Ländern.

§  25.  Verträge  über  die  überseeische  Beförderung  von  Auswanderern
  müssen  auf  Beförderung  und  Verpflegung  bis  zur  Landung
  im  außereuropäischen  Ausschiffungshafen  gerichtet  sein.  Sie
sind  auf  die  Weiterbeförderung  und  Verpflegung  vom  Ausschiffungshafen
  bis  an  das  Auswanderungsziel  zu  erstrecken,  insoweit  dies  bei
der  Ertheilung  der  Erlaubniß  (8  1)  zur  Bedingung  gemacht  ist.

Soll  das  Schiff  in  einem  außerdeutschen  Hafen  bestiegen  oder
gewechselt  werden,  so  ist  dies  in  den  Befördungsvertrag  aufzunehmen.


§  26.  Der  Verkauf  von  Fahrscheinen  an  Auswanderer  zur
Weiterbeförderung  von  einem  überseeischen  Platze  aus  ist  verboten-.

Dieses  Verbot  findet  jedoch  keine  Anwendung  auf  Verträge,
durch  welche  der  Unternehmer  (8  1)  sich  zugleich  zur  Weiterbeförderung
  vom  überseeischen  Ausschiffungshafen  aus  verpflichtet.

§  27.  Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  den  Auswanderern  an
dem  zu  ihrer  Einschiffung  oder  Weiterbeförderung  bestimmten  Orte
bei  jeder  nicht  von  ihnen  selbst  verschuldeten  Verzögerung  der  Beförderung
  von  dem  vertragsmäßig  bestimmten  Abfahrtstag  an  ohne
besondere  Vergütung  Unterkunft  und  Verpflegung  zu  gewähren.

§  28.  Falls  die  Verzögerung  länger  als  eine  Woche  dauert,

..

§  31.  Die  Rückgabe  der  Sicherheit  kann  beantragt  werden,  wenn  der,
welcher  sie  bestellt  hat,  stirbt  oder  auf  die  erhaltene  Erlaubniß  verzichtet  oder
wenn  ihm  diese  entzogen  wird.  .

Die  Rückgabe  erfolgt,  nachdem  alle  Ansprüche  an  die  bestellte  Sicherheit
erledigt  sind,  frühestens  aber  ein  Jahr  nach  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  die
Rückgabe  beantragt  werden  kann.  Sie  kann  schon  früher  erfolgen,  wenn  ein
Geschäftsnachfolger  die  Haftung  für  alle  Verbindlichkeiten  seines  Vorgängers
unter  Bereitstellung  seiner  Sicherheitsleistung  für  dieselbe  übernimmt.

Anhang.  (Auswanderer-Verzeichniß.)  Namen  des  Unternehmers  (bezw.
auch  des  Bevollmächtigten  oder  des  Stellvertreters).  (Ausgelassen.)

Vgl.  Bek.,  betr.  Vorschriften  über  Auswanderungsschiffe,
14./3.  98.  (RGBl  57.)