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V.  Bes.  Bestimmungen  f.  d.  überseeische  Auswandrg.  u.  außereuropäisch.  Ländern.  979

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hat  der  Auswanderer,  unbeschadet  der  ihm  nach  dem  bürgerlichen
Rechte  etwa  zustehenden  Ansprüche  auf  Schadensersatz,  das  Recht,  von
dem  Vertrage  zurückzutreten  und  die  Rückerstattung  des  gezahlten
Ueberfahrtsgeldes  zu  verlangen.

§  29.  Die  Rückerstattung  des  Ueberfahrtsgeldes  kann  auch
dann  verlangt  werden,  wenn  der  Auswanderer  oder  einer  der  ihn
begleitenden  Familienangehörigen  vor  Antritt  der  Seereise  stirbt
oder  nachweislich  durch  Krankheit  oder  durch  sonstige  außer  seiner
Macht  liegende  Zwischenfälle  am  Antritte  der  Seereise  verhindert
  wird.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  in  Fällen  des  §  26  Absatz  2  die  Verhinderung
  im  überseeischen  Ausschiffungshafen  eintritt,  rücksichtlich
des  den  Weiterbeförderungskosten  entsprechenden  Theiles  des  Ueberfahrtsgeldes.


Die  Hälfte  des  Ueberfahrtsgeldes  kann  zurückverlangt  werden,
wenn  der  Auswanderer  vor  Antritt  der  Reise  vom  Vertrag  aus
anderen  Gründen  zurücktritt.

§  30.  Wird  das  Schiff  durch  einen  Seeunfall  oder  einen
anderen  Umstand  an  der  Fortsetzung  der  Reise  verhindert  oder  zu
einer  längeren  Unterbrechung  derselben  genöthigt,  so  ist  der  Unternehmer
  (8  1)  verpflichtet,  ohne  besondere  Vergütung  den  Auswanerern
  angemessene  Unterkunft  und  Verpflegung  zu  gewähren  und
die  Beförderung  derselben  und  ihres  Gepäcks  nach  dem  Bestimmungsorte
  sobald  als  möglich  herbeizuführen.

Diese  Vorschrift  findet  sinngemäße  Anwendung  auf  die  Weiterbeförderung
  vom  überseeischen  Ausschiffungshafen  aus  (8  26  Absatz  2).

§  31.  Vereinbarungen,  welche  den  Bestimmungen  der  88  27
bis  30  zuwiderlaufen,  haben  keine  rechtliche  Wirkung.

§  32.  Der  Unternehmer  kann  verpflichtet  werden,  zur  Sicherstellung
  der  ihm  aus  den  88  27  bis  30  entstehenden  Verpflichtungen
  eine  das  Ueberfahrtsgeld  um  den  halben  Betrag  übersteigende
Summe  zu  versichern  oder  einen  der  Versicherungssumme  entsprechenden
  Betrag  zu  hinterlegen.

§  33.  Der  Unternehmer  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  das
Schiff,  mit  welchem  die  Auswanderer  befördert  werden  sollen,  für
die  beabsichtigte  Reise  völlig  seetüchtig,  vorschriftsmäßig  eingerichtet,
ausgerüstet  und  verproviantirt  ist.

Die  gleiche  Verpflichtung  trifft  den  Führer  des  Schiffes.

§  34.  Jedes  Auswandererschiff  unterliegt  vor  dem  Antritte
der  Reise  einer  Untersuchung  über  seine  Seetüchtigkeit,  Einrichtung,
Ausrüstung  und  Verproviantirung.

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