—  —  —

980  Anhang  XXI.  G.  über  das  Auswanderungswesen.  Vom  9.  Juni  1897.  8  35—43.

Die  Untersuchung  erfolgt  durch  amtliche,  von  den  Landesregierungen
  bestellte  Besichtiger.

§  35.  Vor  Abgang  des  Schiffes  ist  der  Gesundheitszustand
der  Auswanderer  und  der  Schiffsbesatzung  durch  einen  von  der  Auswanderungsbehörde
  (8  40)  zu  bestimmenden  Arzt  zu  untersuchen.

§  36.  Der  Bundesrath  erläßt  Vorschriften  über  die  Beschaffenheit,
  Einrichtung,  Ausrüstung  und  Verproviantirung  der  Auswandererschiffe,
  über  die  amtliche  Besichtigung  und  Kontrole  dieser
Schiffe,  ferner  über  die  ärztliche  Untersuchung  der  Reisenden  und  der
Schiffsbesatzung  vor  der  Einschiffung,  über  die  Ausschließung  kranker
Personen,  über  das  Verfahren  bei  der  Einschiffung  und  über  den
Schutz  der  Auswanderer  in  gesundheitlicher  und  sittlicher  Hinsicht.

Die  vom  Bundesrath  erlassenen  Vorschriften  sind  durch  das
Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichen  und  dem  Reichstage  bei  seinem
nächsten  Zusammentritte  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen.

§  37.  Als  Auswandererschiffe  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten
alle  nach  außereuropäischen  Häfen  bestimmten  Seeschiffe,  mit  denen,
abgesehen  von  den  Kajütspassagieren,  mindestens  fünfundzwanzig
Reisende  befördert  werden  sollen.

VI.  Auswanderungsbehörden.

§  38.  Zur  Mitwirkung  bei  Ausübung  der  dem  Reichskanzler
auf  dem  Gebiete  des  Auswanderungswesens  zustehenden  Befugnisse
wird  ein  sachverständiger  Beirath  gebildet,  welcher  aus  einem  Vorsitzenden
  und  mindestens  vierzehn  Mitgliedern  besteht.  Den  Vorsitzenden
  ernennt  der  Kaiser.  Die  Mitglieder  werden  vom  Bundesrathe
  gewählt.  Alle  zwei  Jahre  findet  eine  Neuwahl  sämmtlicher
Mitglieder  statt.  Im  Uebrigen  wird  die  Organisation  des  Beiraths
durch  ein  vom  Bundesrathe  zu  erlassendes  Regulativ  und  seine
Thätigkeit  durch  eine  selbstgegebene  Geschäftsordnung  geregelt.

§  39.  Die  Anhörung  des  Beiraths  muß  erfolgen  vor  Ertheilung
  der  Erlaubniß  für  solche  Unternehmungen,  welche  die  Besiedelung
  eines  bestimmten  Gebiets  in  überseeischen  Ländern  zum
Gegenstande  haben,  sowie  im  Falle  der  Beschränkung  oder  des
Widerrufs  der  einem  Unternehmer  ertheilten  Erlaubniß.

Außerdem  können  auf  dem  Gebiete  des  Auswanderungswesens
von  dem  Reichskanzler  geeignete  wichtigere  Fragen  dem  Beirathe  zur
Begutachtung  vorgelegt  und  von  letzterem  Anträge  an  den  Reichskanzler
  gestellt  werden.

§  40.  Zur  Ueberwachung  des  Auswanderungswesens  und  der

1  Bek.  14./3.  98  (RGBl  57);  18./2.  03  (RG  Bl  37).