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VI.  Auswanderungsbeh.  VII.  Beförderung  v.  außerdtsch.  Häf.  VIII.  Strafbestimm.  981

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Ausführung  der  darauf  bezüglichen  Bestimmungen  sind  an  denjenigen
Hafenplätzen,  für  welche  Unternehmer  zugelassen  sind,  von  den  Landesregierungen
  Auswanderungsbehörden  zu  bestellen.

§  41.  In  den  Hafenorten  übt  der  Reichskanzler  die  Aufsicht
über  das  Auswanderungswesen  durch  von  ihm  bestellte  Kommissare
  aus.

Diese  Kommissare  sind  befugt,  den  im  §  34  vorgesehenen  Untersuchungen
  beizuwohnen,  auch  selbständig  Untersuchungen  der  Auswandererschiffe
  vorzunehmen.  Sie  haben  die  Landesbehörden  auf  die
von  ihnen  wahrgenommenen  Mängel  und  Verstöße  aufmerksam  zu
machen  und  auf  deren  Abstellung  zu  dringen.

Die  Führer  von  Auswandererschiffen  sind  verpflichtet,  den  Kommissaren
  auf  Erfordern  wahrheitsgetreue  Auskunft  über  alle  Verhältnisse
  des  Schiffes  und  über  dessen  Reise  zu  ertheilen,  sowie
lederzeit  das  Betreten  der  Schiffsräume  und  die  Einsicht  in  die
Schiffspapiere  zu  gestatten.

Im  Auslande  werden  die  Obliegenheiten  der  Kommissare  behufs
Wahrnehmung  der  Interessen  deutscher  Auswanderer  von  den  Behörden
  des  Reichs  wahrgenommen,  denen  erforderlichenfalls  besondere
Kommissare  als  Hülfsbeamte  beizugeben  sind.

VII.  Beförderung  von  außerdeutschen  Häfen  aus.

§  42.  Durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des
Bundesraths  können  zur  Regelung  der  Beförderung  von  Auswanderern
  und  Passagieren  auf  deutschen  Schiffen,  welche  von  außerdeutschen
  Häfen  ausgehen,  Vorschriften  der  im  §  36  bezeichneten  Art
erlassen  werden.

VIII.  Strafbestimmungen.

§  43.  Unternehmer  (8  1),  welche  den  Bestimmungen  der  88  8,
22,  23,  25,  32  und  33  Absatz  1  oder  den  für  die  Ausübung  ihres
Geschäftsbetriebs  von  den  zuständigen  Behörden  erlassenen  Vorschriften
  zuwiderhandeln,  werden  mit  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig
  bis  zu  sechstausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs

onaten  bestraft.

Sind  die  Zuwiderhandlungen  von  einem  Stellvertreter  (8  9P)
begangen  worden,  so  trifft  die  Strafe  diesen;  der  Unternehmer  ist
neben  demselben  strafbar,  wenn  die  Zuwiderhandlung  mit  seinem
Vorwissen  begangen  ist,  oder  wenn  er  bei  der  nach  den  Verhältnissen
möglichen  eigenen  Beaufsichtigung  des  Stellvertreters  es  an  der  erforderlichen
  Sorgfalt  hat  fehlen  lassen.

Die  gleiche  Strafe  trifft  Schiffsführer,  welche  den  ihnen  im