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982  Anhang  XXI.  G.  über  das  Auswanderungswesen.  Vom  9.  Juni  1897.  8  44—50.

8  33  Absatz  2  und  im  8  41  Absatz  3  auferlegten  Verpflichtungen
oder  den  auf  Grund  des  8  36  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandeln,
  ohne  Unterschied,  ob  die  Zuwiderhandlung  im  Inland  oder
im  Auslande  begangen  ist.

§  44.  Agenten  (8  11),  welche  den  Bestimmungen  der  88  15,
16,  17,  22  Absatz  2,  23  und  25  oder  den  für  die  Ausübung  ihres
Geschäftsbetriebs  von  den  zuständigen  Behörden  erlassenen  Vorschriften
  zuwiderhandeln,  werden  mit  Geldstrafe  von  dreißig  bis  zu
dreitausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten
bestraft.

§  45.  Wer  ohne  die  nach  88  1  und  11  erforderliche  Erlaubniß
  die  Beförderung  von  Auswanderern  betreibt  oder  bei  einem
solchen  Betriebe  gewerbsmäßig  mitwirkt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu
einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechstausend  Mark  oder  mit
einer  dieser  Strafen  bestraft.

Die  gleiche  Strafe  trifft  Denjenigen,  welcher  sich  zum  Geschäfte
macht,  zur  Auswanderung  anzuwerben.

§  46.  Wer  der  Vorschrift  des  §  26  Absatz  1  zuwiderhandelt,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
bestraft.

8  47.  Wer  den  auf  Grund  des  8  42  erlassenen  Vorschriften
zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu
sechstausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

§  48.  Wer  eine  Frauensperson  zu  dem  Zwecke,  sie  der  ge—
werbsmäßigen  Unzucht  zuzuführen,  mittelst  arglistiger  Verschweigung
dieses  Zweckes  zur  Auswanderung  verleitet,  wird  mit  Zuchthaus  bis
zu  fünf  Jahren  bestraft.  Neben  der  Zuchthausstrafe  ist  der  Verlust
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  auszusprechen;  auch  kann  zugleich  auf
Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu  sechstausend  Mark  sowie  auf
Zulässigkeit  von  Polizeiaufsicht  erkannt  werden.

Dieselben  Strafvorschriften  finden  auf  Denjenigen  Anwendung,
welcher  mit  Kenntniß  des  vom  Thäter  in  solcher  Weise  verfolgten
Zweckes  die  Auswanderung  der  Frauensperson  vorsätzlich  befördert;
sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  ni
unter  drei  Monaten  ein,  neben  welcher  auf  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig
  bis  zu  sechstausend  Mark  erkannt  werden  kann.

Schlußbestimmungen.

8  49.  Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaat  unter  der  Bezeichuung:
  Aufsichtsbehörde,  höhere  Verwaltungsbehörde,  Polizeibehörde
  zu  verstehen  sind,  wird  von  der  Zentralbehörde  des  Bundesstaats
  bekannt  gemacht.