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Anhang  XXII.  Strandungsordnung.  Vom  17.  Mai  1874.  8  1.  983

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8  50.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1897  in  Kraft.  Mit
dem  gleichen  Zeitpunkt  erlöschen  die  auf  Grund  landesgesetzlicher
Vorschriften  ertheilten  Genehmigungen  zur  Beförderung  oder  zur
Mitwirkung  bei  der  Beförderung  von  Auswanderern.

XXII
Strandungsordnung.!1

Vom  17.  Mai  1874.  (REl  73.)  G  vom  30.  Dezember  1901.
(Rohl  1902,  1.)
Erster  Abschnitt.
Von  den  Strandbehörden.

§  1.  Die  Verwaltung  der  Strandungsangelegenheiten  wird
durch  Strandämter  geführt.

1  Dazu  Instr.  v.  24./11.  75  (CBl  1875,  750).

8  1.  Wenn  ein  Schiff  vor  der  deutschen  Küste  oder  in  deutschen  Gewässern
in  Seenoth  geräth,  sind  die  Strandvögte  der  benachbarten  Bezirke  gleichmäßig
verpflichtet,  die  erforderlichen  Vorkehrungen  zur  Rettung  von  Menschenleben,
sowie  zur  Bergung  und  Hilfsleistung  zu  treffen.  Die  Leitung  des  Verfahrens
steht  für  die  ganze  Dauer  desselben  demjenigen  Strandvogt  zu,  welcher  zuerst
das  Schiff  betritt.

Die  Fürsorge  für  die  geborgenen  Gegenstände  liegt  der  Strandbehörde  ob,
in  deren  Bezirk  dieselben  gelandet  werden.

§  2.  Solange  ein  Schiff  sich  in  Seenoth  befindet,  ist  es  dem  Strandvogt
unbedingt  verboten,  mit  dem  Schiffer  einen  Vertrag  über  die  Höhe  des  Bergeoder
  Hilfslohns  abzuschließen.

§  3.  Der  Werthbetrag  der  Sicherheitsbestellung,!  welche  im  Falle  des  §  8
der  Strandungsordnung  vom  17.  Mai  1874  zu  beanspruchen  ist,  darf  vom
Strandvogt  höchstens  auf  den  dritten  Theil  des  Werths  der  unter  seiner  Leitung
geborgenen  Gegenstände  bemessen  werden.

Wird  die  Sicherheit  durch  Hinterlegung  von  Geldern  oder  Werthpapieren
bestellt,  so  sind  dieselben  unverzüglich  an  das  Strandamt  abzuliefern.

§  4.  Die  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  den  Strandbehörden  auf  Verlangen
  in  allen  Maßregeln  ohne  Verzug  Beistand  zu  leisten,  welche  im  Falle
einer  Seenoth  zur  Rettung  von  Menschenleben,  sowie  zur  Bergung  oder  Hilfsleistung
  dienlich  sind.

§  5.  Den  Rhedern  und  Versicherern  eines  in  Seenoth  gerathenen  Schiffes,
sowie  den  Absendern,  Empfängern  und  Versicherern  der  Ladung  desselben
steht  es  frei,  sich  an  der  Bergung  oder  Hilfsleistung  durch  Gestellung  von
Fahrzeugen,  Mannschaften  u.  s.  w.  zu  betheiligen.  Sie  haben  dabei  jedoch  den
Anordnungen  des  Strandvogts  Folge  zu  leisten,  welcher  ungeeignete  oder  seinen
Anweisungen  zuwiderhandelnde  Personen  von  der  Betheiligung  auszuschließen
berechtigt  ist.

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1  Vergl.  BGB  232uf.