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984  Anhang  XXII.  Strandungsordnung.  Vom  17.  Mai  1874.  8  2—7.

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Den  Strandämtern  werden  Strandvögte  untergeordnet.  Letztere
haben  insbesondere  diejenigen  Maßregeln  zu  leiten,  welche  zum
Zwecke  der  Bergung  oder  Hülfsleistung  zu  ergreifen  sind.

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§  6.  Strandet  ein  fremdes  Schiff  an  der  deutschen  Küste,  so  hat  das
Strandamt  dem  für  seinen  Bezirk  bestellten  Konsul  des  Heimathlandes  des
Schiffes  sofort  Nachricht  zu  geben.  Ist  für  den  Bezirk  ein  Konsul  dieses
Landes  nicht  bestellt,  so  ist  die  Mittheilung  an  den  nächsten  im  Reiche  zugelassenen
  Konsul  des  Landes  zu  richten.

Eingeführt  für  Helgoland  V  20./7.  95  (RGBl  421).  —  Vgl.  auch  Bek.
über  die  Bergung  von  Fischerfahrzeugen  und  deren  Geräthschaften
in  der  Nordsee:  Vertr.  6./5.  82,  22,  25  (Rl  84,  35).  Ausführungsverordnungen:
  Preußen  (für  die  einzelnen  Provinzen;  nicht  publizirt)
Mecklenburg-Schwerin  17./12.74  (Reg.-Bl.  195);  Oldenburg  11./12.74
(GBl  359);  Lübeck  V  17./9.  79  (Samml.  Nr.  63);  Bremen  G  11./3.  92
(GBl  46);  Hamburg  Bek.  23./12.  74  (G.  S.  I  Abth.  Nr.  35).

StGB  322.  Wer  vorsätzlich  ein  zur  Sicherung  der  Schiffahrt  bestimmtes
  Feuerzeichen  oder  ein  anderes  zu  diesem  Zweck  aufsgestelltes  Zeichen
zerstört,  wegschafft  oder  unbrauchbar  macht,  oder  ein  solches  Feuerzeichen  auslöscht
  oder  seiner  Dienstpflicht  zuwider  nicht  aufstellt,  oder  ein  falsches  Zeichen,
welches  geeignet  ist,  die  Schiffahrt  unsicher  zu  machen,  aufstellt,  insbesondere
zur  Nachtzeit  auf  der  Strandhöhe  Feuer  anzündet,  welches  die  Schiffahrt  zu
gefährden  geeignet  ist,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft.

Ist  durch  die  Handlung  die  Strandung  eines  Schiffes  verursacht  worden,
so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  fünf  Jahren  und,  wenn  der  Tod  eines
Menschen  verursacht  worden  ist,  Zuchthausstrafe  nicht  unter  zehn  Jahren  oder
lebenslängliche  Zuchthausstrafe  ein.

323.  Wer  vorsätzlich  die  Strandung  oder  das  Sinken  eines  Schiffes
bewirkt  und  dadurch  Gefahr  für  das  Leben  eines  Anderen  herbeiführt,  wird
mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  und,  wenn  durch  die  Handlung  der
Tod  eines  Menschen  verursacht  worden  ist,  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zehn
Jahren  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestraft.

325.  Neben  der  nach  den  Vorschriften  der  §§  306  bis  308,  311  bis
313,  315,  321  bis  324  erkannten  Zuchthausstrafe  kann  auf  Zulässigkeit  von
Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

326.  Ist  eine  der  in  den  88  321  bis  324  bezeichneten  Handlungen  aus
Fahrlässigkeit  begangen  worden,  so  ist,  wenn  durch  die  Handlung  ein  Schaden
verursacht  worden  ist,  auf  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  und,  wenn  der  Tod
eines  Menschen  verursacht  worden  ist,  auf  Gefängniß  von  einem  Monat  bis
zu  drei  Jahren  zu  erkennen.

Ueber  Zerstörung  von  Schiffen  und  Ueberlieferung  in  feindliche  Gewalt
vgl.  StGB  90  Nr.  2;  über  Brandstiftung  auf  Schiffen  ebendas.  306—310,
325;  über  Gefährdung  durch  verbotene  Ladung  ebendas.  297  (oben  zu  -
8  564  S.  264).

1  S.  auch  unten  S.  994  §  47.