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Abschnitt  II.  Von  dem  Verfahren  bei  Bergung  und  Hülfsleistung  in  Seenoth.  985

§  2.  Die  Organisation  der  Strandämter,  die  Abgrenzung  ihrer
Bezirke,  die  Anstellung  der  Strandbeamten,  die  Regelung  des  Verhältnisses
  der  Strandvögte  zu  den  Strandämtern,  und  die  Bestimmung
  der  Behörden,  welche  die  Aufsicht  über  diese  Aemter  und  Beamten
  zu  führen  haben,  sowie  die  Feststellung  der  Dienstbezüge  der
Strandbeamten  steht  den  Landesregierungen  nach  Maßgabe  der
Landesgesetze  zu.

Der  Vorsteher  eines  Strandamts  kann  für  den  ihm  überwiesenen
  Bezirk  oder  einen  Theil  desselben  zugleich  zum  Strandvogt
bestellt  werden.

§  3.  Die  Oberaufsicht  über  die  Verwaltung  der  Strandungsangelegenheit
  steht  dem  Reiche  zu.

Zweiter  Abschnitt.
Von  dem  Verfahren  bei  Bergung  und  Hülfsleistung  in  Seenoth.

§  4.  Wer  ein  auf  den  Strand  gerathenes  oder  sonst  unweit
desselben  in  Seenoth  befindliches  Schiff  wahrnimmt,  hat  hiervon  sofort
  dem  zuständigen  Strandvogt  oder  der  nächsten  Gemeindebehörde
Anzeige  zu  machen.  Der  Ueberbringer  der  ersten  Anzeige  hat  Anspruch
  auf  eine  angemessene  Vergütung.

§  5.  Die  Gemeindebehörde  hat  unverzüglich  für  die  Mittheilung
der  Nachricht  an  den  Strandvogt  zu  sorgen.  Die  Gemeinden  sind
verpflichtet,  hierzu  gegen  eine  den  ortsüblichen  Sätzen  entsprechende

ergütung  einen  Boten  und  die  nöthigen  Beförderungsmittel  (Pferd,

Gespann,  Boot)  zu  stellen.

§  6.  Der  Strandvogt  hat  unverzüglich  nach  Empfang  der
Nachricht  (8  5)  sich  an  Ort  und  Stelle  zu  begeben  und  daselbst  die
zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  sowie  zur  Bergung  oder  Hülfeleistung
  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.  Auch  hat  er  für
schleunigste  Benachrichtigung  des  Strandamts  sowie  des  nächsten
Zollbeamten  Sorge  zu  tragen,  bis  zur  Ankunft  des  letzteren  aber  das
Zollinteresse  selbst  wahrzunehmen.

Bis  zum  Erscheinen  des  Strandvogts  sind  die  Strand-Unterbeamten
  und  in  deren  Ermangelung  die  nächste  Gemeindebehörde  zu
den  erforderlichen  Anordnungen  berufen.

8  7.  Wider  den  Willen  des  Schiffers  dürfen  Maßregeln  zum
Zweck  der  Bergung  oder  Hülfsleistung  nicht  ergriffen  werden.  Insbesondere
  darf  wider  den  Willen  des  Schiffers  weder  an  das  Schiff
angelegt,  noch  dasselbe  betreten  werden.  Ist  das  Schiff  von  der
Schiffsbesatzung  verlassen,  so  bedarf  es  zum  Anlegen  an  dasselbe