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986  Anhang  XXII.  Strandungsordnung.  Vom  17.  Mai  1874.  8  8-16.

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oder  zum  Betreten  desselben,  sofern  nicht  dringende  Gefahr  im
Verzuge  liegt,  der  Erlaubniß  des  Strandvogts.

Auf  die  Thätigkeit  der  Vereine  zur  Rettung  Schiffbrüchiger
finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

§  8.  Der  Schiffer  ist  befugt,  dem  Strandvogt  die  Leitung  des
Verfahrens  jederzeit  wieder  abzunehmen,  sobald  er  für  die  etwa  bereits
  entstandenen  Bergungs=  und  Hülfskosten,  einschließlich  des
Berge=  und  Hülfslohnes  (Artikel  753  [jetzt  §  751]  des  Allgemeinen
Deutschen  Handelsgesetzbuchs),  die  von  dem  Vorsteher  des  Strandamts
  oder  dem  Strandvogt  erforderlich  befundene  Sicherheit  bestellt
  hat

§  9.  Die  Verpflichtung,  den  polizeilichen  Aufforderungen  zur
Hülfe  Folge  zu  leisten,  bestimmt  sich  nach  §  360  Nr.  10  des  Strafgesetzbuchs
  mit  der  Maßgabe,  daß  als  „Polizeibehörde“  im  Sinne
dieser  Vorschrift  auch  der  Strandvogt  gilt.

Während  der  Seenoth  ist  der  Strandvogt  befugt,  zur  Rettung
von  Menschenleben  die  erforderlichen  Fahrzeuge  und  Geräthschaften,
sowie  jeden  außerhalb  der  öffentlichen  Wege  zum  Strande  führenden
Zugang  auch  ohne  Einwilligung  der  Verfügungsberechtigten  in  Anspruch
  zu  nehmen.  Der  hieraus  entstehende  wirkliche  Schaden  ist
zu  vergüten.  Wer  der  Anordnung  des  Strandvogts  nicht  Folge
leistet,  wird  mit  der  im  8  360  Nr.  10  a.  a.  O.  angedrohten  Strafe
belegt.

Die  Fahrzeuge  und  Geräthschaften  der  Vereine  zur  Rettung
Schiffbrüchiger  dürfen  nur,  insoweit  die  Vereinsmannschaft  nicht  selbst
einschreitet,  zur  Rettung  von  Menschenleben  in  Anspruch  genommen
werden.

§  10.  Die  in  den  §§  4,  5  und  9  bezeichneten  Vergütungen
gehören  zu  den  im  Artikel  745  Absatz  2  ljetzt  §  743|  des  Allgemeinen
Deutschen  Handelsgesetzbuchs  bestimmten  Bergungs=  und  Hülfskosten.
Dieselben  werden  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  fünften
Abschnitts  festgesetzt  und  sind,  wenn  anderweit  die  Befriedigung  nicht
zu  erreichen  ist,  aus  Staatsmitteln  zu  leisten.  Auf  Verlangen  sind

sie  aus  diesen  vorschußweise  zu  zahlen.
.

1  StGB  360.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfunfzig  Mark  oder

mit  Haft  wird  bestraft:  ,

10.  wer  bei  Unglücksfällen  oder  gemeiner  Gefahr  oder  Noth  von  der  Polizcibehörde

  oder  deren  Stellvertreter  zur  Hülfe  aufgefordert,  keine  Folge

leistet,  obgleich  er  der  Aufforderung  ohne  erhebliche  eigene  Gefahr  genügen
  konnte.