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Abschnitt  II.  Von  dem  Verfahren  bei  Bergung  und  Hülfsleistung  in  Seenoth.  987

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8  11.  Der  Strandvogt  hat  vor  Allem  für  die  Rettung  der
Personen  zu  sorgen.  Im  Falle  der  Bergung  hat  er  zunächst  die
Schiffs=  und  Ladungspapiere,  insbesondere  das  Schiffsjournal  an
sich  zu  nehmen,  das  letztere  sobald  als  möglich  mit  dem  Datum  und
seiner  Unterschrift  abzuschließen  und  demnächst  sämmtliche  Papiere
dem  Schiffer  zurückzugeben.

§  12.  Ohne  Genehmigung  des  Schiffers  darf  nichts  aus  dem
Schiffe  fortgeschafft  werden.  Auch  hat  zunächst  der  Schiffer  darüber
Bestimmung  zu  treffen,  wohin  die  fortgeschafften  Gegenstände  sowie
das  Schiff  selbst  zu  bringen  sind.  Sobald  jene  Genehmigung  als
auch  diese  Bestimmung  steht  dem  Strandvogt  zu,  wenn  derselbe  die
Leitung  des  Verfahrens  übernommen  hatte.  In  Ermangelung  einer
Bestimmung  des  Schiffers  oder  des  Strandvogts  muß  das  Geborgene,
sofern  keine  Hindernisse  entgegenstehen,  bei  Verlust  des  Anspruchs
auf  Berge=  oder  Hülfslohn  nach  dem  zunächst  erreichbaren  deutschen
Hafen  oder  Landungsplatze  gebracht  und  sofort  der  nächsten  Polizeibehörde
  oder  dem  Strandvogt  angezeigt  werden.

Die  aus  dem  Schiffe  fortgeschafften  Gegenstände  sind,  sobald
dies  thunlich,  zu  verzeichnen.

§  13.  Werden  einzelne  Stücke  der  Ladung  oder  des  Schiffs
oder  sonstige  Gegenstände,  welche  auf  dem  Schiffe  sich  befunden,  oder
zu  demselben  gehört  haben,  an  das  Land  getrieben,  so  hat  Derjenige,
welcher  dieselben  birgt,  dies  sofort  einem  der  mitwirkenden  Beamten
anzuzeigen  und  auf  Erfordern  die  Sachen  abzuliefern.

§  14.  Der  Strandvogt  hat  dem  nächsten  Steuerbeamten  von
der  Bergung  sofort  Nachricht  zu  geben  und  bis  zur  Ankunft  desselben
das  steuerfiskalische  Interesse  wahrzunehmen.

Die  geborgenen  Gegenstände  werden  von  dem  Strandamt  und
dem  Zollbeamten  gemeinschaftlich  in  Gewahrsam  genommen.

8  15.  Das  Strandamt  hat  mit  Zuziehung  des  Schiffers  und
des  Zollbeamten  ein  Inventarium  der  geborgenen  Gegenstände  unter
Angabe  der  etwa  vorhandenen  Marken  und  Nummern  und  mit
Benutzung  der  vorläufigen  Verzeichnisse  (§  12)  aufzunehmen,  dabei
auch  überall  den  Werth  und  die  Menge  zu  vermerken,  so  weit  dieselben
  sich  aus  vorhandenen  Schriftstücken  ergeben  oder  anderweit
ohne  Verletzung  der  Verpackung  festzustellen  sind.  Das  Inventarium
ist  von  dem  Zollbeamten  und  dem  Schiffer  zu  unterschreiben,  die
Einsicht  desselben  oder  die  Fertigung  einer  Abschrift  ist  auch  anderen
Betheiligten  zu  gestatten.

§  16.  Die  geborgenen  Gegenstände  sind  dem  Schiffer,  in  Ermangelung
  desselben  Demjenigen,  welcher  sonst  seine  Empfangs-