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988  Anhang  XXII.  Strandungsordnung.  Vom  17.  Mai  1874.  8  17—25.

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berechtigung  nachweist,  auszuliefern.  Die  Auslieferung  darf  jedoch,
mit  Ausnahme  der  für  das  augenblickliche  Bedürfniß  der  Mannschaft
und  Passagiere  erforderlichen  Gegenstände,  erst  nach  Bezahlung  oder
Sicherstellung  der  Bergungskosten  einschließlich  des  Bergelohns
(Art.  753  ljetzt  §  751]  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs)
  und  nach  erfolgter  zollamtlicher  Abfertigung  geschehen.

§  17.  Behufs  Uebernahme  der  Vertretung  der  Betheiligten  in
Bergungs=  und  Hülfsleistungsfällen  können  von  den  Landesregierungen
  an  geeigneten  Orten  ein=  für  allemal  Sachverständige  bestellt
werden.  Dieselben  sind  in  den  einzelnen  Fällen  den  Betheiligten  von
dem  Strandamt  namhaft  zu  machen.  Die  Wahl  anderer  Vertreter  ist
hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

8  18.  Leicht  verderbliche  und  solche  Gegenstände,  deren  Aufbewahrung
  mit  Gefahr  oder  unverhältnißmäßigen  Kosten  verbunden
sein  würde,  können  von  dem  Strandamt  öffentlich  verkauft  werden,
jedoch  bei  Anwesenheit  des  Empfangsberechtigten  nur  mit  Zustimmung
desselben  oder  nach  fruchtlos  an  ihn  ergangener  Aufforderung,  die
Gegenstände  gemäß  §  16  in  Empfang  zu  nehmen.

§  19.  Entstehen  Zweifel  oder  Streitigkeiten  über  die  Empfangsberechtigung,
  oder  sind  die  Empfangsberechtigten  nicht  alsbald  zu
ermitteln,  so  hat  das  Strandamt  die  betreffenden  Gegenstände  oder
deren  Erlös  (8  18)  in  Verwahrung  zu  nehmen,  und  demnächst  nach
den  Bestimmungen  des  IV.  Abschnitts  zu  verfahren.

Dritter  Abschnitt.

Vom  Seeauswurf  und  strandtriftigen  Gegenständen,  sowie  von
versunkenen  und  seetriftigen  Gegenständen.

§  20.  Wenn  außer  dem  Falle  der  Seenoth  eines  Schiffes
besitzlos  gewordene  Gegenstände  von  der  See  auf  den  Strand  geworfen
  oder  gegen  denselben  getrieben,  und  vom  Strande  aus  geborgen
  werden,  so  haben  auch  in  diesen  Fällen  die  Berger  Anspruch
auf  Bergelohn  nach  den  Vorschriften  des  Allgemeinen  Deutschen
Handelsgesetzbuchs  Buch  V,  Titel  9  ljetzt  Buch  IV,  Abschn.  81.  Sie
sind  verpflichtet,  bei  Verlust  des  Anspruchs  auf  Bergelohn  von  den
geborgenen  Gegenständen  der  nächsten  Polizeibehörde  oder  dem
Strandvogt  sofort  Anzeige  zu  machen  und  dieselben  zur  Verfügung
zu  stellen.

8  21.  Denselben  Anspruch  und  dieselbe  Verpflichtung  haben

die  Berger,  wenn  versunkene  Schiffstrümmer  oder  sonstige  Gegenstände
  vom  Meeresgrund  heraufgebracht,  oder  wenn  ein  verlassenes