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Abschnitt  III.  Vom  Seeauswurf  2c.  989

Schiff  oder  sonstige  besitzlos  gewordene  Gegenstände,  in  offener  See
treibend,  von  einem  Fahrzeug  geborgen  werden.

Die  Verpflichtung  tritt  in  diesem  Falle  ein,  sobald  das  bergende
Fahrzeug  nach  der  Bergung  an  der  deutschen  Küste  anlegt  oder  vor
Anker  geht,  fällt  aber  fort,  wenn  das  Fahrzeug  inzwischen  an  einer
fremden  Küste  angelegt  hat,  oder  vor  Anker  gegangen  ist,  und  die
Berger  dort  die  geborgenen  Gegenstände  dem  Eigenthümer  oder
einer  Behörde  zur  Verfügung  gestellt  haben.

8  22.  Welche  Gewässer  bei  Anwendung  der  88  20  und  21
der  See  gleichzustellen  sind,  bestimmen  die  Landesregierungen.

§  23.  Das  Strandamt  hat  den  Berger  über  die  Zeit,  den
Ort  und  die  Umstände  der  Bergung,  sowie  über  den  beanspruchten
Lohn  zu  hören  und  für  die  angemessene  Aufbewahrung  der  Gegenstände
  zu  sorgen,  auch  dem  nächsten  Zollbeamten  Nachricht  zu  geben.
Die  Bestimmungen  der  88  14,  15  und  18  finden  auch  hier  Anwendung.


Kann  der  Empfangsberechtigte  alsbald  ermittelt  werden,  so  ist
Nach  der  Vorschrift  des  §  16,  anderenfalls  nach  den  Vorschriften  des
IV.  Abschnitts  zu  verfahren.

824.  Die  Landesregierungen  sind  ermächtigt,  Anmeldestellen
einzurichten,  welchen  die  Strandämter  jede  Bergung  in  den  Fällen
der  §§  20  und  21  mitzutheilen  haben.  Auf  diesen  Anmeldestellen
ist  ein  Fundverzeichniß  über  die  geborgenen  Gegenstände  und  den
Ort  ihrer  Aufbewahrung  zu  führen  und  zur  Einsicht  für  Jedermann
auszulegen.  Ein  Auszug  aus  diesem  Verzeichniß  wird  in  angemessenen
  Fristen  bekannt  gemacht.

Die  Bestimmungen  des  §  13  finden  auch  da  Anwendung,  wo
Anmeldestellen  bestehen.

§  25.1  Wird  die  Schiffahrt  dadurch  beeinträchtigt,  daß  in  einem
Fahrwasser,  auf  einer  Rhede  oder  in  einem  Hafen  ein  Schiff  oder
Wrack  hülflos  treibt,  oder  gestrandet  oder  gesunken  ist,  oder  Anker
oder  sonstige  Gegenstände  auf  den  Grund  gerathen,  so  ist  die  Behörde
  befugt,  die  Beseitigung  des  Hindernisses  zu  veranlassen.

Sobald  die  Behörde  eingeschritten  und  dies  öffentlich  erkennbar
oder  den  Betheiligten  bekannt  gemacht  ist,  darf  ohne  Genehmigung
der  Behörde  das  Hinderniß  nicht  mehr  beseitigt  und  von  dem  Schiffe
oder  Wracke  Nichts  mehr  fortgeschafft  werden.

Zur  Deckung  der  Kosten  der  Beseitigung  kann  die  Behörde  die
beseitigten  Gegenstände  öffentlich  verkaufen,  soweit  nicht  Sicherheit
destellt  wird.  Dieses  Recht  erstreckt  sich  im  Falle  der  Beseitigung

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1  In  der  Fassung  des  G  30./12.  01  (RGBl  ,  10.