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990  Anhang  XXII.  Strandungsordnung.  Vom  17.  Mai  1874.  8  26—32.

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eines  Schiffes  oder  Wrackes  auch  auf  alle  Gegenstände,  welche  zur
Zeit  des  Einschreitens  der  Behörde  auf  dem  Schiffe  oder  Wracke
vorhanden  waren,  mit  Ausnahme  der  Habe  der  Schiffsbesatzung,  des
Reiseguts  der  Reisenden  und  der  Post.  Gegenstände,  welche  dem
Reiche  oder  einem  Bundesstaate  gehören,  sind  zunächst  der  zuständigen
Verwaltung  gegen  Erstattung  des  Werthes  zur  Verfügung  zu  stellen.
Mit  dem  nach  Abzug  der  Beseitigungskosten  etwa  verbleibenden
Ueberschusse  des  Erlöses  ist  nach  den  88  16,  19  zu  verfahren.  Nach
fruchtlosem  Aufgebotsverfahren  (§  26)  fällt  der  Ueberschuß  der  Seemannskasse
  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  der  Armenkasse
am  Sitze  der  Behörde  zu.

Wird  durch  einen  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Vorgänge  die  Gefahr
  einer  Beenträchtigung  der  Schiffahrt  herbeigeführt,  so  ist  der
Schiffer,  in  dessen  Ermangelung  oder  Verhinderung  sein  Stellvertreter,
  verpflichtet,  dem  nächsten  Strandamt  unverzüglich  Anzeige
zu  erstatten.

Vierter  Abschnitt.

Von  dem  Aufgebotsverfahren  in  Bergungssachen  und  dem  Rechte
auf  herrenlose  geborgene  Gegenstände.

§  26.  Behufs  der  Ermittelung  des  Empfangsberechtigten  hat
das  Strandamt,  sofern  sich  genügender  Anlaß  dazu  bietet,  geeignete
Vorverhandlungen  einzuleiten.  Dem  dadurch  ermittelten  Berechtigten
  sind  die  geborgenen  Gegenstände  nach  Maßgabe  des  C  16
auszuliefern.

Wenn  sich  kein  Anlaß  zu  Vorverhandlungen  bietet,  oder  durch
dieselben  der  Empfangsberechtigte  nicht  ermittelt  wird,  so  tritt  das
Aufgebotsverfahren  (88  27  ff.)  ein.

§  27.  Im  Aufgebotsverfahren  werden  alle  unbekannten  Berechtigten
  aufgefordert,  bis  zu  einem  bestimmten  Termine  bei  dem
Strandamte  ihre  Ansprüche  anzuzeigen,  widrigenfalls  dieselben  bei
der  Verfügung  über  die  geborgenen  Gegenstände  unberücksichtigt
bleiben  würden.

Der  Termin  ist  auf  vier  Wochen  bis  neun  Monate  zu  bestimmen.
  Das  Aufgebot  wird  durch  Aushang  (Anschlag)  an  der
Amssstelle,  sowie  nach  dem  Ermessen  des  Strandamtes  durch  ein
oder  mehrere  Anzeigen  in  öffentlichen  Blättern  und  Anschlag  an
Börsen  und  anderen  geeigneten  Orten  bekannt  gemacht.  Zur  Ersparung
  von  Kosten  kann  das  Aufgebot  so  lange  ausgesetzt  werden,
bis  eine  angemessene  Zahl  von  Gegenständen  angesammelt  ist.

Ein  Ausschlußbescheid  wird  nicht  erlassen.