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Abschnitt  IV.  Von  dem  Aufgebotsverfahren  in  Bergungssachen  2c.  991

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§  28.  Diejenigen  Gegenstände,  auf  welche  ein  Anspruch  nicht
angezeigt  ist,  werden  nach  Ablauf  des  Termins  den  nach  §  35  Berechtigten
  gegen  Erlegung  der  Bergungskosten,  zu  welchen  in  den
Fällen  des  ersten  Absatzes  des  8  35  auch  der  Bergelohn  gehört,
nach  erfolgter  zollamtlicher  Abfertigung  ausgeliefert.

Der  Empfänger  ist,  wenn  versäumte  Ansprüche  später  geltend
gemacht  werden,  nur  in  so  weit,  als  er  sich  dann  im  Besitze  der
Sache  noch  befindet  oder  durch  den  aus  derselben  gelösten  Werth
noch  bereichert  ist,  dem  Berechtigten  zur  Entschädigung  verpflichtet.
In  den  Fällen  des  zweiten  Absatzes  des  8  35  erhält  der  Berger
auch  den  noch  in  seinem  Besitze  befindlichen  Vortheil,  in  so  weit
dieser  den  Bergelohn  nicht  übersteigt.

§  29.  Sind  dagegen  Ansprüche  angezeigt,  so  fordert  das
Strandamt  die  nach  8  35  Berechtigten  auf,  sich  binnen  einer  bestimmten
  Frist  zu  erklären,  ob  sie  diese  Ansprüche  anerkennen  wollen
oder  nicht,  widrigenfalls  dieselben  für  anerkannt  erachtet  werden
würden.

Wenn  innerhalb  dieser  Frist  ein  Widerspruch  seitens  der  Aufgeforderten
  nicht  erfolgt,  so  ist  die  Auslieferung  der  Gegenstände  an
Denjenigen,  welcher  den  Anspruch  angezeigt  hat,  gemäß  8§  16  zu
bewirken  und  zwar,  falls  das  Strandamt  den  Anspruch  für  nachgewiesen
  erachtet,  sofort,  anderenfalls  erst  nach  Ablauf  des  Aufgebotstermins,
  sofern  auch  bis  dahin  weitere  Ansprüche  nicht  angemeldet
  werden.

Wenn  dagegen  ein  Widerspruch  von  einem  der  Aufgeforderten
innerhalb  der  Erklärungsfrist  erfolgt,  so  sind  die  angezeigten  Ansprüche
  gegen  denselben  im  Wege  der  Klage  auszuführen.

§  30.  Wenn  die  Berechtigung  zum  Empfang  streitig,  und  von
keinem  der  nach  8  35  Berechtigten  ein  Widerspruch  erhoben  ist,  so
bestimmt  das  Strandamt  Denjenigen,  gegen  welchen  die  sonst  angezeigten
  Ansprüche  im  Wege  der  Klage  auszuführen  sind.

Diesem  steht  auch  die  Befugniß  zu,  gegen  Leistung  der  vom
Strandamte  zu  bestimmenden  Sicherheit  die  Auslieferung  der  geborgenen
  Gegenstände  zu  verlangen.

§  31.  Zur  Anstellung  der  Klage  (8  29  Absatz  3  und  §  30),
welche  bei  dem  für  den  Ort  des  Strandamts  zuständigen  Gerichte
zu  erheben  ist,  bestimmt  das  Strandamt  eine  angemessene  Ausschlußfrist.


§  32.  Im  Falle  des  §  30  hat  das  Strandamt  auf  Antrag
dafür  zu  sorgen,  daß  die  nach  Abschnitt  V  dieses  Gesetzes  festgestellten
  Ansprüche  aus  der  bestellten  Sicherheit  oder  durch  den
Verkauf  der  geborgenen  Gegenstände  befriedigt  werden.