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992  Anhang  XXII.  Strandungsordnung.  Vom  17.  Mai  1874.  8  33—45.

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§  33.  Streitigkeiten  über  die  Empfangsberechtigung  werden
im  Prozeßwege  erledigt.

§  34.  Die  Kosten  der  Vorverhandlungen  und  des  Aufgebotsverfahrens
  gehören  zu  den  im  Artikel  745  Absatz  2  ljetzt  §  7431  des
Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs  bestimmten  Bergungskosten.


§  35.  Wenn  der  Empfangsberechtigte  auch  durch  das  Aufgebotsverfahren
  nicht  ermittelt  wird,  so  werden  Gegenstände,  welche
in  Seenoth  vom  Strande  aus  geborgen  sind  (88  4—19),  desgleichen
  Seeauswurf  und  strandtriftige  Güter  (8  20)  dem  Landesfiskus
  überwiesen.

Unter  gleicher  Voraussetzung  werden  versunkene  und  seetriftige
Gegenstände  (8  21)  dem  Berger  überwiesen.

Die  Antheile  mehrerer  Mitberechtigter  im  Falle  des  Artikels  751
lietzt  87491|  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs  bestimmen
sich  auch  in  Beziehung  auf  diesen  Anspruch  nach  den  dort  vorgeschriebenen
  Grundsätzen.  Wer  die  ihm  nach  dem  §8  21  obliegende  Anzeige
unterläßt,  geht  dieses  Anspruchs  zu  Gunsten  der  Seemannskasse  des
Ortes,  wo  das  Strandamt  seinen  Sitz  hat,  und  in  Ermangelung  einer
solchen,  zu  Gunsten  der  Ortsarmenkasse  verlustig.

Ob  und  in  welcher  Weise  Diejenigen  zu  entschädigen  sind,
welchen  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  die  in  den  vorstehenden
Absätzen  der  Staatskasse  und  dem  Berger  überwiesenen  Ansprüche
zugestanden  haben,  bestimmen  die  Landesgesetze.

Fünfter  Abschnitt.
Von  der  Festsetzung  der  Bergungs=  und  Hülfkkosten.

§  36.  Wer  Berge=  oder  Hülfslohn  oder  die  Erstattung  sonstiger
  Bergungs=  oder  Hülfskosten  verlangt,  hat  in  Ermangelung
einer  gütlichen  Einigung  seine  Ansprüche  bei  dem  Strandamt  anzumelden.


§  37.  Das  Strandamt  hat  nach  Anhörung  der  Betheiligten,
soweit  dieselben  anwesend  sind,  eine  Berechnung  der  aufsgestellten
Forderunger  zu  entwerfen  und  mit  seinen  gutachtlichen  Bemerkungen
der  Aufsichtsbehörde  einzureichen.

§  38.  Die  Aufsichtsbehörde  hat  die  angemeldeten  Ansprüche
nach  den  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs
  Buch  V,  Titel  9  ljetzt  Buch  IV,  Abschn.  81  zu  prüfen  und  durch
Bescheid  festzusetzen.  Jedem  Betheiligten  ist  der  Bescheid  zu  Protoko
bekannt  zu  machen,  oder  eine  Ausfertigung  desselben  zuzustellen.

Die  Zustellung  ist  gültig,  wenn  sie  unter  Beobachtung  der  für