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Abschn.  V.  Von  d.  Festsetzung  d.  Bergungs=  u.  Hülfskosten.  Abschn.  VI.  Allg.  Bestimm.  993

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Zustellungen  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  vorgeschriebenen
Formen  erfolgt.  Die  vereideten  Verwaltungsbeamten  haben  dabei
die  Glaubwürdigkeit  der  Gerichtsbeamten.

§  39.  Gegen  den  Bescheid  der  Aufsichtsbehörde  findet  nur  der
Rechtsweg  statt.

Die  Partei,  welche  sich  durch  den  Bescheid  beschwert  fühlt,  hat
binnen  einer  Ausschlußfrist  von  14  Tagen  —  vom  Tage  nach  der
Bekanntmachung  oder  Behändigung  des  Bescheides  (8  38)  an  gerechnet
  —  die  Klage  bei  dem  für  den  Ort  des  Strandamts  zuständigen
  Gerichte  anzubringen.  Das  Gericht  kann  aus  Gründen,
die  in  der  Sache  selbst  liegen,  diese  Frist  angemessen  verlängern.

Durch  rechtzeitige  Erhebung  der  Klage  verliert  der  Bescheid
zwischen  den  Prozeßparteien  seine  Kraft.

§  40.  Den  Landesregierungen  steht  es  zu,  die  in  §  38  der
Aufsichtsbehörde  zugewiesenen  Obliegenheiten  dem  Strandamt  zu
übertragen.

§  41.  Die  Erhebung  der  festgesetzten  Beträge  und  die  Vertheilung
  derselben  unter  die  Berechtigten  erfolgt  in  der  Regel  durch
das  Strandamt.

Der  Vorsteher  des  Strandamts  hat  auch  in  dem  Falle  keinen
Anspruch  auf  Berge=  oder  Hülfslohn,  wenn  er  zugleich  zum  Strandvogt
  bestellt  ist.

Sechster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

§  42.  Schiffer  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  der  Führer  des
Schiffs  (Schiffskapitän),  in  Ermangelung  oder  Verhinderung  desselben
  dessen  Stellvertreter.

8  43.1  Wer  den  Vorschriften  der  88  4,  7  Absatz  1,  12  Absatz
  1,  13,  20,  21,  25  Abs.  2,  4  zuwiderhandelt,  wird,  sofern
nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,
mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
bestraft.

8  44.2

§  45.  Ob  und  in  wie  weit  im  Falle  der  Bergung  des  von
den  Landesregierungen  zur  Betonnung  verwendeten  Materials  an
Tonnen,  Ketten  und  sonstigem  Zubehör  bestimmte  Lohnsätze  an  Stelle
des  Bergelohnes  treten,  bestimmt  sich,  wenn  die  Bergung  im  eigenen

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1  In  der  Fassung  des  G  30./12  01  (RGBl  02,2).
2  Aufgehoben  durch  G.

Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  63