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994  Anhang  XXIII.  Seestraßenordnung  vom  5.  Februar  1906.  Art.  1.  2.

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Gebiete  erfolgt,  nach  dem  bezüglichen  Landesrecht,  anderenfalls  nach
den  etwa  abgeschlossenen  Staatsverträgen.

§  46.  Die  in  diesem  Gesetz  vorgeschriebene  Mitwirkung  der
Zollbehörde  findet  in  den  Zollausschüssen  nicht  statt.

§  47.  Die  Bestimmungen  der  Staatsverträge  über  die  den
Konsuln  fremder  Staaten  in  Bergungsfällen  zustehenden  Rechte  werden
  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

§  48.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1875  in  Kraft.

XXIII

Seestraßenordnung

vom  5.  Februar  1906.
(RGBl  120.)1

I.  Einleitung.

Die  nachfolgenden  Vorschriften  gelten  für  alle  Fahrzeuge  auf
See  und  auf  den  mit  der  See  im  Zusammenhange  stehenden,  von
Seeschiffen  befahrenen  Gewässern.

1  Die  Vzur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf
See  9./5.  97  (Rol  203)  ist  ergänzt  und  abgeändert  worden  durch  die  V  5./2.
06  (RGBl  115).  Gemäß  der  in  der  letzteren  Nr.  V  erteilten  Ermächtigung  ist
eine  zusammenfassende  Publikation  unter  der  Bezeichnung  „Seestraßen—
ordnung“  vom  10./2.  06  erfolgt.  Vgl.  G  9./1.  75  betr.  die  deutsche
Seewarte  (Rol  11).  Bek.  31./7.  87  betr.  die  einheitliche  Bezeichnung
  der  Fahrwasser  und  Untiefen  in  den  deutschen  Küstengewässern
  (RGBl  387).  V  10./5.  97,  betr.  die  Lichter=  und  Signalführung
  der  Fischerfahrzeuge  und  der  Lotsendampffahrzeug
(Rö  Bl  215),  ist  aufgehoben  durch  V  5./2.  06.  V  15./8.  76,  ist  in  Kraft  seit
1./9.  76  (RGBl  189):  1.  Nach  einem  Zusammenstoß  von  Schiffen  auf  Sce
hat  der  Führer  eines  jeden  derselben  dem  anderen  Schiffe  und  den  dazu  97
hörigen  Personen  zur  Abwendung  oder  Verringerung  der  nachteiligen  Folgen
des  Zusammenstoßes  den  erforderlichen  Beistand  zu  leisten,  soweit  er  dazu
ohne  erhebliche  Gefahr  für  das  eigene  Schiff  und  die  darauf  befindlichen  Personen
  imstande  ist.

Unter  dieser  Voraussetzung  sind  die  Führer  der  beteiligten  Schiffe  ver—
pflichtet,  so  lange  beieinander  zu  halten,  bis  sie  sich  darüber  Gewißheit  verschafft
  haben,  daß  keines  derselben  weiteren  Beistandes  bedarf.

2.  Vor  der  Fortsetzung  der  Fahrt  hat  jeder  Schiffsführer  dem  anderen
den  Namen,  das  Unterscheidungssignal,  sowie  den  Heimats-,  den  Abgangs-