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1.  Einleitung.  II.  Lichter  usw.  995

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Ein  Dampffahrzeug,  welches  unter  Segel  und  nicht  unter  Dampf
ist,  gilt  als  Segelfahrzeug,  ein  Fahrzeug,  welches  unter  Dampf  ist,
mag  es  zugleich  unter  Segel  sein  oder  nicht,  als  Dampffahrzeug.

Unter  den  Dampffahrzeugen  sind  alle  durch  Maschinenkraft  bewegten
  Fahrzeuge  einbegriffen.

Ein  Fahrzeug  ist  in  Fahrt,  wenn  es  weder  vor  Anker  liegt,
noch  am  Lande  befestigt  ist,  noch  am  Grunde  festsitzt.

II.  Lichter  usw.

Der  Ausdruck  „sichtbar“  bedeutet  mit  Beziehung  auf  Lichter
gebraucht,  „sichtbar  in  dunkler  Nacht  bei  klarer  Luft“.

Art.  1.  Die  Vorschriften  über  Lichter  müssen  bei  jedem  Wetter
von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  befolgt  werden;  während
dieser  Zeit  dürfen  keine  Lichter  gezeigt  werden,  welche  mit  den  hier
vorgeschriebenen  Lichtern  verwechselt  werden  können.

Art.  2.1  Ein  Dampffahrzeug  muß,  wenn  es  in  Fahrt  ist,
führen:

a)  an  oder  vor  dem  Fockmast  oder  beim  Fehlen  eines  solchen  im
vorderen  Teile  des  Fahrzeugs  ein  helles  weißes  Licht,  und  zwar
in  einer  Höhe  über  dem  Rumpfe  von  mindestens  sechs  Meter.
Ist  das  Fahrzeug  breiter  als  sechs  Meter,  so  ist  das  Licht  in
einer  der  Breite  des  Fahrzeugs  mindestens  gleichkommenden
Höhe  zu  führen,  es  braucht  jedoch  nie  höher  als  zwölf  Meter
über  dem  Rumpfe  zu  sein.  Das  Licht  muß  so  eingerichtet  und

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und  den  Bestimmungshafen  seines  Schiffes  anzugeben,  wenn  er  dieser  Verpflichtung
  ohne  Gefahr  für  das  letztere  genügen  kann.

3.  Im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  der  See  die  mit  derselben  im
Zusammenhang  stehenden,  von  Seeschiffen  befahrenen  Gewässer  gleichgestellt.

V  29./7.  89  (RGBl  171).  Schiffsführer  im  Sinne  der  Verordnungen
über  das  Verhalten  der  Schiffer  nach  einem  Zusammenstoße  von  Schiffen  auf
See  vom  15.  August  1876  (RGBl  189)  und  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens
  der  Schiffe  auf  See  vom  7.  Januar  1880  (RGBl  1)  ist  der  Schiffer
oder  dessen  berufener  Vertreter.  Hat  das  Schiff  einen  Zwangslotsen  angenommen,
  so  hat  dieser  die  in  den  Artikeln  13  bis  23  der  letztgenannten  Verordnung
  dem  Schiffsführer  auferlegten  Verpflichtungen  zu  erfüllen,  sofern  nicht
der  Schiffer  kraft  landesrechtlich  ihm  zustehender  Befugnis  den  Zwangslotsen
seiner  Funktionen  enthoben  hat.

Unberührt  durch  diese  Vorschriften  bleiben  die  für  die  Schiffe  und  Fahrzeuge
  der  Kaiserlichen  Marine  geltenden  besonderen  Bestimmungen.  V  betr.
Lotsensignalordnung  7./2.  07  (REhl  27).

1  V  über  die  Abblendung  der  Seitenlichter  und  die  Einrichtung  der
Positionslaternen  auf  Seeschiffen  16./10.  00  (RGBl  1003);  ogl.  Bek.,  betr.  die
Einrichtung  der  Positionslaternen  auf.  Seeschiffen  8./12.  00  (Rl  1036).

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