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996  Anhang  XXIII.  Seestraßenordnung  vom  5.  Februar  1906.  Art.  3.  4.

angebracht  sein,  daß  es  ein  ununterbrochenes  Licht  über  einen
Bogen  des  Horizonts  von  zwanzig  Kompaßstrichen  wirft,  und
zwar  zehn  Strich  nach  jeder  Seite,  von  recht  voraus  bis  zu
zwei  Strich  hinter  die  Richtung  quer  ab  (zwei  Strich  achterlicher
als  dwars)  auf  jeder  Seite.  Es  muß  von  solcher  Stärke  sein,
daß  es  auf  eine  Entfernung  von  mindestens  fünf  Seemeilen
sichtbar  ist;

b)  an  der  Steuerbordseite  ein  grünes  Licht.  Dasselbe  muß  so
eingerichtet  und  angebracht  sein,  daß  es  ein  ununterbrochenes
Licht  über  einen  Bogen  des  Horizonts  von  zehn  Kompaßstrichen
wirft,  und  zwar  von  recht  voraus  bis  zu  zwei  Strich  hinter
die  Richtung  quer  ab  (zwei  Strich  achterlicher  als  dwars)  an
Steuerbord.  Es  muß  von  solcher  Stärke  sein,  daß  es  auf  eine
Entfernung  von  mindestens  zwei  Seemeilen  sichtbar  ist;

c)  an  der  Backbordseite  ein  rotes  Licht.  Dasselbe  muß  so  eingerichtet
  und  angebracht  sein,  daß  es  ein  ununterbrochenes  Licht
über  einen  Bogen  des  Horizonts  von  zehn  Kompaßstrichen  wirft,
und  zwar  von  recht  voraus  bis  zu  zwei  Strich  hinter  die
Richtung  quer  ab  (zwei  Strich  achterlicher  als  dwars)  an  Backbord.
  Es  muß  von  solcher  Stärke  sein,  daß  es  auf  eine  Entfernung
  von  mindestens  zwei  Seemeilen  sichtbar  ist;

d)  die  Laternen  dieser  grünen  und  roten  Seitenlichter  müssen  an
der  Binnenbordseite  mit  Schirmen  versehen  sein,  welche  mindestens
  ein  Meter  vor  dem  Lichte  vorausragen,  derart,  daß  die
die  Lichter  nicht  über  den  Bug  hinweg  von  der  anderen  Seite  gesehen
  werden  können;

e)  ein  Dampffahrzeug  darf  außerdem,  wenn  es  in  Fahrt  ist,  ein
zweites  weißes  Licht  gleich  dem  Lichte  unter  a  führen.  Beide
Lichter  müssen  in  der  Kiellinie,  und  zwar  so  angebracht  sein,
daß  das  hintere  wenigstens  vier  und  einen  halben  Meter  höher
ist  als  das  vordere.  Die  senkrechte  Entfernung  zwischen  diesen
Lichtern  muß  geringer  sein  als  die  horizontale.

Art.  3.  Ein  Dampffahrzeug,  welches  ein  anderes  Fahrzeug
schleppt,  muß  außer  den  Seitenlichtern  zwei  weiße  Lichter  senkrecht
übereinander  und  mindestens  zwei  Meter  voneinander  entfernt
führen.  Wenn  es  mehr  als  ein  Fahrzeug  schleppt  und  die  Länge
des  Schleppzugs  vom  Heck  des  schleppenden  Fahrzeugs  bis  zum  He
des  letzten  geschleppten  Fahrzeugs  einhundertundachtzig  Meter  übersteigt,
  muß  es  als  Zusatzlicht  noch  ein  drittes  weißes  Licht  zwei  Meter
über  oder  unter  den  anderen  führen.  Jedes  dieser  Lichter  mu
ebenso  eingerichtet  und  angebracht  sein,  wie  das  im  Artikel  2  unter