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II.  Lichter  usw.  997

a  erwähnte  weiße  Licht,  jedoch  genügt  für  das  Zusatzlicht  eine  Höhe
von  mindestens  vier  Meter  über  dem  Rumpfe  des  Fahrzeugs.

Ein  Dampffahrzeug,  welches  ein  anderes  Fahrzeug  schleppt,  darf
hinter  dem  Schornstein  oder  dem  hintersten  Mast  ein  kleines  weißes
Licht  führen.  Dieses  Licht,  nach  welchem  sich  das  geschleppte  Fahrzeug
  beim  Steuern  richten  soll,  darf  nicht  weiter  nach  vorne  als
duer  ab  sichtbar  sein.

Art.  4.  a)  Ein  Fahrzeug,  welches  infolge  eines  Unfalls  nicht
manövrierfähig  ist,  muß  in  der  Höhe  des  im  Artikel  2  unter  a  erwähnten
  weißen  Lichtes  und,  wenn  es  ein  Dampffahrzeug  ist,  statt
des  weißen  Lichtes  zwei  rote  Lichter  senkrecht  übereinander  und
mindestens  zwei  Meter  von  einander  entfernt  führen.  Diese  Lichter
müssen  an  der  Stelle,  an  welcher  sie  am  besten  gesehen  werden
können,  angebracht  und  von  solcher  Beschaffenheit  sein,  daß  sie  über
den  ganzen  Horizont  auf  eine  Entfernung  von  mindestens  zwei  Seemeilen
  sichtbar  sind.  Bei  Tage  muß  ein  solches  Fahrzeug  an  gleicher
Stelle  zwei  schwarze  Bälle  oder  Körper,  jeden  von  fünfundsechzig
Zentimeter  Durchmesser,  senkrecht  übereinander  und  mindestens  zwei
Meter  voneinander  entfernt  führen.

b)  Ein  Fahrzeug,  welches  ein  Telegraphenkabel  legt,  aufnimmt
oder  auffischt,  muß  an  derselben  Stelle,  die  für  das  im  Artikel  2
unter  a  erwähnte  weiße  Licht  vorgeschrieben  ist,  und,  wenn  es  ein
Dampffahrzeug  ist,  statt  dieses  weißen  Lichtes  drei  Lichter  senkrecht
übereinander  und  mindestens  zwei  Meter  voneinander  entfernt
führen.  Das  oberste  und  das  unterste  dieser  Lichter  müssen  rot,
das  mittlere  muß  weiß  sein,  und  alle  müssen  von  solcher  Beschaffenheit
  sein,  daß  sie  über  den  ganzen  Horizont  auf  eine  Entfernung
von  mindestens  zwei  Seemeilen  sichtbar  sind.  Bei  Tage  muß  ein
solches  Fahrzeug  drei  Körper  von  mindestens  fünfundsechzig  Zentimeter
  Durchmesser  senkrecht  übereinander  und  mindestens  zwei  Meter
voneinander  entfernt  führen,  deren  oberster  und  unterster  kugelförmig
  und  von  roter  Farbe,  deren  mittlerer  wie  ein  schräges
Viereck  geformt  und  von  weißer  Farbe  ist.  Die  Körper  müssen  an
der  Stelle,  an  welcher  sie  am  besten  gesehen  werden  können,  angebracht
  sein.

c)  Die  vorbezeichneten  Fahrzeuge  dürfen,  wenn  sie  keine  Fahrt
durch  das  Wasser  machen,  die  Seitenlichter  nicht  führen,  müssen  dieselben
  aber  führen,  wenn  sie  Fahrt  machen.

d)  Diese  Lichter  und  Körper  sollen  anderen  Fahrzeugen  als
Signale  dafür  gelten,  daß  das  Fahrzeug,  welches  sie  zeigt,  nicht
manövrierfähig  ist  und  daher  nicht  aus  dem  Wege  gehen  kann.  Sie
sind  keine  Notsignale  im  Sinne  des  Art.  31  dieser  Vorschriften.