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998  Anhang  XXIII.  Seestraßenordnung  vom  5.  Februar  1906.  Art.  5—8.

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Art.  5.  Ein  Segelfahrzeug,  welches  in  Fahrt  ist,  und  jedes
Fahrzeug,  welches  geschleppt  wird,  muß  dieselben  Lichter  führen,
welche  durch  Art.  2  für  ein  Dampffahrzeug  in  Fahrt  vorgeschrieben
sind,  mit  Ausnahme  der  dort  erwähnten  weißen  Lichter;  diese  darf
ein  solches  Fahrzeug  niemals  führen.

Art.  6.  Wenn,  wie  es  bei  kleinen  Fahrzeugen  in  Fahrt
bei  schlechtem  Wetter  vorkommt,  die  grünen  und  roten  Seitenlichter
nicht  fest  angebracht  werden  können,  so  müssen  diese  Lichter  doch
angezündet  und  gebrauchsfertig  zur  Hand  gehalten  und,  wenn  das
Fahrzeug  sich  einem  anderen  oder  ein  anderes  Fahrzeug  sich  ihm
nähert,  an  den  betreffenden  Seiten,  zeitig  genug,  um  einen  Zusammenstoß
  zu  verhüten,  gezeigt  werden.  Dies  muß  so  geschehen,  daß
die  Lichter  möglichst  gut  sichtbar  sind,  das  grüne  aber  nicht  von  der
Backbordseite  her,  das  rote  nicht  von  der  Steuerbordseite  her,  und
beide  womöglich  nicht  weiter  als  bis  zu  zwei  Strich  hinter  die
Richtung  quer  ab  (zwei  Strich  achterlicher  als  dwars)  gesehen  werden
können.

Um  den  richtigen  Gebrauch  der  tragbaren  Lichter  zu  sichern,
muß  jede  Laterne  außen  mit  der  Farbe  des  Lichtes,  welches  sie
zeigt,  angestrichen  und  mit  einem  gehörigen  Schirme  versehen  sein.

Art.  7.  Dampffahrzeuge  unter  113  und  Ruder=  oder  Segelfahrzeuge
  unter  57  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt  und  Ruderboote
brauchen,  wenn  sie  in  Fahrt  sind,  die  im  Artikel  2  unter  a,  b  und  &amp;
erwähnten  Lichter  nicht  zu  führen,  sie  müssen  aber,  wenn  sie  diese
Lichter  nicht  führen,  mit  folgenden  Lichtern  versehen  sein:

1.  Dampffahrzeuge  unter  113  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt
müssen  führen:

a)  im  vorderen  Teile  des  Fahrzeuges  oder  an  oder  vor  dem
Schornstein  in  einer  Höhe  von  mindestens  drei  Meter
über  dem  Schandeckel  ein  weißes  Licht.  Das  Licht  muß
an  der  Stelle,  wo  es  am  besten  gesehen  werden  kann,
sich  befinden  und  im  übrigen  so  eingerichtet  und  angebracht
  sein,  wie  im  Artikel  2  unter  a  vorgeschrieben;  es
muß  von  solcher  Stärke  sein,  daß  es  auf  eine  Entfernung
von  mindestens  zwei  Seemeilen  sichtbar  ist;

b)  grüne  und  rote  Seitenlichter,  so  eingerichtet  und  angebracht,
  wie  im  Artikel  2  unter  b  und  c  vorgeschrieben,
und  von  solcher  Stärke,  daß  sie  auf  eine  Entfernung
von  mindestens  einer  Seemeile  sichtbar  sind,  oder  an
deren  Stelle  eine  doppelfarbige  Laterne,  welche  an  den
betreffenden  Seiten  ein  grünes  und  ein  rotes  Licht  von