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II.  Lichter  usw.  999

recht  voraus  bis  zu  zwei  Strich  hinter  die  Richtung  quer
ab  (zwei  Strich  achterlicher  als  dwars)  zeigt.  Diese
Laterne  muß  mindestens  ein  Meter  unter  dem  weißen
Lichte  geführt  werden.

2.  Kleine  Dampfboote,  wie  zum  Beispiel  solche,  welche  von  Seeschiffen
  an  Bord  geführt  werden,  dürfen  das  weiße  Licht
niedriger  als  drei  Meter  über  dem  Schandeckel,  jedoch  nur  über
der  unter  1b  erwähnten  doppelfarbigen  Laterne  führen.

3.  Ruder=  und  Segelfahrzeuge  von  weniger  als  57  Kubikmeter.
Brutto-Raumgehalt  müssen  eine  Laterne  mit  einem  grünen
Glase  auf  der  einen  Seite  und  einem  roten  Glase  auf  der
anderen  gebrauchsfertig  zur  Hand  haben.  Diese  Laterne  muß,
wenn  das  Fahrzeug  sich  einem  anderen  oder  ein  anderes  Fahrzeug
  sich  ihm  nähert,  zeitig  genug,  um  einen  Zusammenstoß  zu
vermeiden,  und  derart  gezeigt  werden,  daß  das  grüne  Licht
nicht  von  der  Backbordseite  her  und  das  rote  Licht  nicht  von
der  Steuerbordseite  her  gesehen  werden  kann.

4.  Ruderboote,  gleichviel  ob  sie  rudern  oder  segeln,  müssen  eine
Laterne  mit  einem  weißen  Lichte  gebrauchsfertig  zur  Hand
haben,  welches  zeitig  genug  gezeigt  werden  muß,  um  einen  Zusammenstoß
  zu  verhüten.

Die  in  diesem  Artikel  bezeichneten  Fahrzeuge  brauchen  die  im
Artikel  4  unter  a  und  Artikel  11  Schlußsatz  vorgeschriebenen  Lichter
nicht  zu  führen.

Art.  8.  Lotsenfahrzeuge,  welche  Lotsendienste  auf  ihrer
Station  tun,  haben  nicht  die  für  andere  Fahrzeuge  vorgeschriebenen
Lichter,  sondern  ein  weißes,  über  den  ganzen  Horizont  sichtbares
Licht  am  Masttop  zu  führen,  und  außerdem  in  kurzen  Zwischenräumen,
  mindestens  aber  alle  fünfzehn  Minuten  ein  oder  mehrere
Flackerfeuer  zu  zeigen.

Wenn  sie  sich  anderen  oder  andere  Fahrzeuge  sich  ihnen  auf
geringe  Entfernung  nähern,  müssen  sie  die  Seitenlichter  angezündet
und  gebrauchsfertig  haben  und  in  kurzen  Zwischenräumen  aufleuchten
lassen  oder  zeigen,  um  die  Richtung,  in  welcher  sie  anliegen,
erkennbar  zu  machen.  Das  grüne  Licht  darf  nicht  an  Backbordseite,
das  rote  Licht  nicht  an  Steuerbordseite  gezeigt  werden.

Ein  Lotsenfahrzeug  solcher  Bauart,  daß  es  längsseits  der
Schiffe  anlegen  muß,  um  einen  Lotsen  an  Bord  zu  setzen,  braucht
das  weiße  Licht  nur  zu  zeigen,  statt  dasselbe  am  Masttop  zu  führen;
auch  genügt  es,  wenn  solches  Fahrzeug  an  Stelle  der  oben  erwähnten
farbigen  Lichter  eine  Laterne  mit  einem  grünen  Glase  auf  der  einen