——.[—(—

1000  Anhang  XXIII.  Seestraßenordnung  vom  5.  Februar  1906.  Art.  9.

—  —  —
—  —

Seite  und  einem  roten  Glase  auf  der  anderen  zur  Hand  hat,  um
dieselbe  so,  wie  im  Artikel  7  unter  3  vorgeschrieben,  zu  gebrauchen.

Ein  Lotsendampffahrzeug,  welches  ausschließlich  für  den  Dienst
staatlicher  oder  mit  Befugnis  zur  Ausübung  des  Gewerbes  ausgerüsteter
  Lotsen  Verwendung  findet,  muß,  wenn  es  Lotsendienst  auf
seiner  Station  tut  und  nicht  vor  Anker  liegt,  außer  den  für  alle  Lotsenfahrzeuge
  vorgeschriebenen  Lichtern  zwei  und  einen  halben  Meter
unter  dem  weißen  Lichte  am  Masttop  ein  über  den  ganzen  Horizont
sichtbares  rotes  Licht  und  ferner  die  für  in  Fahrt  befindliche  Fahrzeuge
  vorgeschriebenen  farbigen  Seitenlichter  führen.  Das  rote  Licht
muß  von  solcher  Stärke  sein,  daß  es  bei  dunkler  Nacht  und  klarer
Luft  auf  mindestens  zwei  Seemeilen  sichtbar  ist.

Wenn  das  Lotsenfahrzeug  auf  seiner  Station  Lotsendienst  tut
vor  Anker  liegt,  muß  es  außer  den  für  alle  Lotsenfahrzeuge  vorgeschriebenen
  Lichtern  das  vorerwähnte  rote  Licht  führen,  aber  nicht
die  farbigen  Seitenlichter.

Lotsenfahrzeuge,  welche  keinen  Lotsendienst  auf  ihrer  Station
tun,  müssen  Lichter  wie  andere  Fahrzeuge  ihres  Raumgehalts  führen.

Art.  9.  In  Fahrt  befindliche  Fischerfahrzeuge  und  Fischerboote
  müssen,  wenn  sie  nicht  gemäß  diesem  Artikel  die  nachstehend
angegebenen  Lichter  zu  führen  oder  zu  zeigen  haben,  die  für  in
Fahrt  befindliche  Fahrzeuge  ihres  Raumgehalts  vorgeschriebenen
Lichter  führen  oder  zeigen.

a)  Offene  Boote  müssen,  wenn  sie  während  der  Nacht  mit  Fischerei
irgend  welcher  Art  beschäftigt  sind  und  dabei  ein  Fanggerät
aushaben,  welches  sich  nicht  weiter  als  fünfundvierzig  Meter
horizontal  vom  Boote  aus  in  freies  Fahrwasser  erstreckt,  ein  nach
allen  Richtungen  sichtbares  weißes  Licht  führen.

Erstreckt  sich  ihr  Fanggerät  weiter  als  fünfundvierzig  Meter
horizontal  vom  Boote  aus  in  freies  Fahrwasser,  so  müssen
offene  Boote  das  vorstehend  bezeichnete  Licht  führen  und  außerdem,
  wenn  sie  sich  anderen  oder  andere  Fahrzeuge  sich  ihnen
nähern,  ein  zweites  weißes  Licht,  mindestens  einen  Meter
unter  dem  ersten  Lichte  und  wagerecht  mindestens  ein  und
einen  halben  Meter  in  der  Richtung  des  ausliegenden  Fanggeräts
  von  ihm  entfernt,  zeigen.

Offene  Boote  im  Sinne  dieser  Vorschrift  sind  solche  Boote,
welche  nicht  mittels  eines  durchlaufenden  Decks  gegen  das  Eindringen
  von  Seewasser  geschützt  sind.

b)  Mit  Treibnetzen  fischende  Fahrzeuge  und  Boote,  mit  Ausnahme
der  vorstehend  unter  a  bezeichneten  offenen  Boote,  müssen,  solange
  die  Netze  ganz  oder  teilweise  im  Wasser  sind,  zwei  weiße