II.  Lichter  usw.  1001

Lichter  an  den  Stellen  führen,  an  welchen  sie  am  besten  gesehen
  werden  können.  Diese  Lichter  müssen  so  angebracht  sein,
daß  die  senkrechte  Entfernung  zwischen  ihnen  mindestens  zwei
Meter  und  höchstens  vier  und  einen  halben  Meter,  die  horizontale
  Entfernung  zwischen  ihnen  in  der  Kiellinie  gemessen  mindestens
  ein  und  einen  halben  Meter  und  höchstens  drei  Meter
beträgt.  Das  untere  dieser  beiden  Lichter  muß  in  der  Richtung
stehen,  nach  welcher  die  Netze  ausliegen,  und  beide  müssen  so
beschaffen  sein,  daß  sie  über  den  ganzen  Horizont  scheinen
und  auf  eine  Entfernung  von  mindestens  drei  Seemeilen  sichtbar
  sind.

Im  Mittelmeer  und  in  den  Küstengewässern  von  Japan
und  Korea  sind  Segelfischerfahrzeuge  unter  57  Kubikmeter
Brutto-Raumgehalt  nicht  verpflichtet,  das  untere  der  beiden
Lichter  zu  führen,  sie  müssen  aber,  wenn  sie  es  nicht  führen,  an
der  dafür  oben  vorgeschriebenen  Stelle  (in  der  Richtung  des
Netzes  oder  Fanggeräts)  ein  mindestens  eine  Seemeile  sichtbares,
  weißes  Licht  zeigen,  sobald  sie  sich  anderen  oder  andere
Fahrzeuge  sich  ihnen  nähern.

c)  Mit  Angelleinen  fischende  Fahrzeuge  und  Boote,  mit  Ausnahme
  der  unter  a  bezeichneten  offenen  Boote,  müssen,  wenn
sie  die  Leinen  aushaben  und  an  den  Leinen  fest  sind  oder  sie
einholen,  und  wenn  sie  nicht  geankert  haben  oder,  wie  nachstehend
unter  h  beschrieben,  festliegen,  dieselben  Lichter  führen,  wie  die
mit  Treibnetzen  fischenden  Fahrzeuge  (b).  Während  sie  die
Leinen  ausfahren  oder  schleppen,  haben  sie,  je  nach  ihrer  Gattung,
die  Lichter  zu  führen,  welche  für  ein  Dampf=  oder  Segelfahrzeug
  in  Fahrt  vorgeschrieben  sind.

Im  Mittelmeer  und  in  den  Küstengewässern  von  Japan
und  Korea  sind  Segelfischerfahrzeuge  unter  57  Kubikmeter
Brutto-Raumgehalt  nicht  verpflichtet,  das  untere  der  beiden
Lichter  zu  führen,  sie  müssen  aber,  wenn  sie  es  nicht  führen,  an
der  dafür  oben  vorgeschriebenen  Stelle  (in  der  Richtung  der
Leinen)  ein  mindestens  eine  Seemeile  sichtbares,  weißes  Licht
zeigen,  sobald  sie  sich  anderen  oder  andere  Fahrzeuge  sich  ihnen
nähern.

d)  Fahrzeuge,  welche  mit  dem  Grundschleppnetze,  das  heißt  mit
einem  Fanggeräte,  welches  über  den  Meeresgrund  geschleppt
wird,  fischen,  müssen  führen:

1.  wenn  Dampffahrzeuge:  an  der  Stelle  des  im  Artikel  2
unter  a  erwähnten  weißen  Lichtes  eine  dreifarbige  Laterne,
welche  so  eingerichtet  und  angebracht  ist,  daß  sie  von  recht