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  Anhang  XXIII.  Seestraßenordnung  vom  5.  Februar  1906.  Art.  10.

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voraus  bis  zu  zwei  Strich  auf  jedem  Buge  ein  weißes  Licht
und  über  einen  Bogen  des  Horizonts  von  zwei  Strich  auf
dem  betreffenden  Buge  bis  zu  zwei  Strich  hinter  die  Rich—
tung  quer  ab  (zwei  Strich  achterlicher  als  dwars)  an
Steuerbordseite  ein  grünes  Licht,  an  Backbordseite  ein
rotes  Licht  wirft;  ferner  mindestens  zwei  Meter  und  höch—
stens  drei  und  einen  halben  Meter  unter  der  dreifarbigen
Laterne  ein  weißes  Licht  in  einer  Laterne,  welche  ein
helles,  ununterbrochenes  Licht  über  den  ganzen  Horizont
wirft;

wenn  Segelfahrzeuge:  ein  weißes  Licht  in  einer  Laterne,
welche  ein  helles,  ununterbrochenes  Licht  über  den  ganzen
Horizont  wirft;  außerdem  müssen  diese  Fahrzeuge,  wenn
sie  sich  anderen  oder  andere  Fahrzeuge  sich  ihnen  nähern,
an  der  Stelle,  wo  es  am  besten  gesehen  werden  kann,  ein
Flackerfeuer  oder  eine  Fackel  zeitig  genug  zeigen,  um  einen
Zusammenstoß  zu  verhüten.

Alle  unter  d  erwähnten  Lichter  müssen  auf  eine  Ent—
fernung  von  mindestens  zwei  Seemeilen  sichtbar  sein.

e)  Fahrzeuge,  welche  mit  dem  Fange  von  Austern  beschäftigt  sind,
und  andere  mit  Schleppnetzen  fischende  Fahrzeuge  müssen  dieselben
  Lichter  führen  und  zeigen  wie  die  Grundschleppnetzfischer.

k)  Fischerfahrzeuge  und  Fischerboote  dürfen  außer  den  Lichtern,
welche  sie  nach  diesem  Artikel  führen  oder  zeigen  müssen,  jederzeit
  Flackerfeuer  zeigen  und  Arbeitslichter  gebrauchen.

8)  Jedes  Fischerfahrzeug  und  Fischerboot,  welches  weniger  als
fünfundvierzig  Meter  lang  ist,  muß  vor  Anker  ein  weißes
Licht  setzen,  welches  auf  eine  Entfernung  von  mindestens  einer
Seemeile  über  den  ganzen  Horizont  sichtbar  ist.

Jedes  Fischerfahrzeug,  welches  fünfundvierzig  Meter  oder
mehr  lang  ist,  muß  vor  Anker  ein  weißes  Licht  setzen,  welches
auf  eine  Entfernung  von  mindestens  einer  Seemeile  über  den
ganzen  Horizont  sichtbar  ist,  und  daneben  ein  zweites  Licht,  wie
es  für  Schiffe  solcher  Länge  im  Artikel  11  vorgesehen  ist.

Sollte  ein  solches  Fahrzeug,  gleichgültig  von  welcher  Länge,
mit  einem  Netze  oder  einem  anderen  Fischereigeräte  verbunden
sein,  so  muß  es  bei  Annäherung  von  anderen  Fahrzeugen  ein
weiteres  weißes  Licht,  mindestens  einen  Meter  unter  dem  Ankerlicht
  und  wagerecht  mindestens  ein  und  einen  halben  Meter
in  der  Richtung  des  Netzes  oder  Fanggeräts  von  ihm  entfernt,
zeigen.

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