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II.  Lichter  usw.  1003

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h)  Kommt  ein  Fahrzeug  oder  Boot  beim  Fischen  dadurch  zum  Festliegen,
  daß  sein  Fanggerät  an  einer  Klippe  oder  einem  anderen
Hindernisse  festgerät,  so  muß  es  bei  Tage  das  nachstehend  unter
k  vorgeschriebene  Tagsignal  niederholen  und  bei  Nacht  das
Licht  oder  die  Lichter  setzen,  welche  für  ein  Fahrzeug  vor  Anker
vorgeschrieben  sind;  bei  Nebel,  dickem  Wetter,  Schneefall  oder
heftigen  Regengüssen  hat  es  das  Signal  zu  machen,  welches
einem  Fahrzeuge  vor  Anker  vorgeschrieben  ist  (siehe  Artikel  15
unter  d  und  im  letzten  Absatze).

1)  Bei  Nebel,  dickem  Wetter,  Schneefall  oder  heftigen  Regengüssen
müssen  Treibnetzfischerfahrzeuge,  welche  an  ihren  Netzen  fest
sind,  ferner  Fahrzeuge,  welche  mit  dem  Grundschleppnetz  oder
mit  irgend  einer  anderen  Art  Schleppnetz  fischen,  endlich  mit
Angelleinen  fischende  Fahrzeuge,  welche  ihre  Leinen  aushaben,
—  sofern  sie  57  Kubikmeter  oder  mehr  Brutto-Raumgehalt  haben
—  mindestens  jede  Minute  einen  Ton  geben,  und  zwar  Dampffahrzeuge
  mit  der  Dampfpfeife  oder  der  Sirene,  Segelfahrzeuge
mit  dem  Nebelhorne.  Nach  jedem  Tone  ist  mit  der  Glocke
zu  läuten.

Fischerfahrzeuge  und  Fischerboote  unter  57  Kubikmeter
Brutto-Raumgehalt  sind  zur  Abgabe  der  vorerwähnten  Signale
nicht  verpflichtet;  geben  sie  aber  dieselben  nicht  ab,  so  müssen
sie  mindestens  jede  Minute  irgend  ein  anderes  wirksames  Schallsignal
  machen.

k)  Alle  Fahrzeuge  und  Boote,  welche  mit  Treibnetzen,  Angelleinen
oder  Grundschleppnetzen  fischen,  müssen  bei  Tage,  wenn  sie  in
Fahrt  sind,  einem  sich  nähernden  Fahrzeug  ihre  Beschäftigung
durch  Aufheißen  eines  Korbes  oder  eines  sonstigen  zweckentsprechenden
  Körpers  an  der  Stelle,  wo  er  am  besten  gesehen
werden  kann,  anzeigen.  Haben  solche  Fahrzeuge  oder  Boote
ihr  Fanggerät  aus,  während  sie  zu  Anker  liegen,  so  müssen  sie
bei  der  Annäherung  anderer  Fahrzeuge  dasselbe  Signal  an
der  zum  Vorbeifahren  freien  Seite  zeigen.

Fahrzeuge,  welche  die  in  diesem  Artikel  aufgeführten  Lichter
führen  oder  zeigen  müssen,  sind  nicht  verpflichtet,  die  Lichter  zu
führen,  welche  durch  Artikel  4  unter  a  und  im  letzten  Absatze  des
Artikel  11  vorgeschrieben  sind.

Art.  10.  Ein  Fahrzeug,  welches  von  einem  anderen  überholt
wird,  muß  diesem  vom  Heck  aus  ein  weißes  Licht  oder  ein  Flackerfeuer
  zeigen.

Das  weiße  Licht  darf  fest  angebracht  und  in  einer  Laterne  geführt
  werden;  die  Laterne  muß  aber  mit  Schirmen  versehen  und  so