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1004  Anhang  XXIII.  Seestraßenordnung  vom  5.  Februar  1906.  Art.  11—15.

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eingerichtet  und  so  angebracht  sein,  daß  sie  ein  ununterbrochenes  Licht
über  einen  Bogen  des  Horizonts  von  zwölf  Kompaßstrichen  —  je
sechs  Strich  von  rechts  achteraus  auf  jeder  Seite  des  Fahrzeugs  —
wirft.  Das  Licht  muß  auf  eine  Entfernung  von  mindestens  einer
Seemeile  sichtbar  sein  und  soweit  tunlich  mit  den  Seitenlichtern  in
gleicher  Höhe  geführt  werden.

Art.  11.  Ein  Fahrzeug  vor  Anker  muß,  wenn  es  weniger  als
fünfundvierzig  Meter  lang  ist,  vorne  ein  weißes  Licht  an  der  Stelle,
wo  dasselbe  am  besten  gesehen  werden  kann,  jedoch  nicht  höher  als
sechs  Meter  über  dem  Rumpfe,  führen,  und  zwar  in  einer  Laterne,
welche  ein  helles,  auf  eine  Entfernung  von  mindestens  einer  Seemeile
  sichtbares,  ununterbrochenes  Licht  über  den  ganzen  Hori—
zont  wirft.

Ein  Fahrzeug  vor  Anker  muß,  wenn  es  fünfundvierzig  Meter
oder  mehr  lang  ist,  zwei  solche  Lichter  führen;  das  eine  Licht  im
vorderen  Teile  des  Fahrzeugs  nicht  niedriger  als  sechs  Meter  und
nicht  höher  als  zwölf  Meter  über  dem  Rumpfe,  —  und  das  andere
Licht  am  Heck  oder  in  der  Nähe  des  Hecks  des  Fahrzeugs,  mindestens
vier  und  einen  halben  Meter  niedriger  als  das  vordere  Licht.

Als  Länge  eines  Fahrzeugs  gilt  die  in  dem  Schiffszertifikat
angegebene  Länge.

Fahrzeuge,  welche  in  einem  Fahrwasser  oder  nahe  bei  einem
solchen  am  Grunde  festsitzen,  unterliegen  derselben  Verpflichtung;
außerdem  müssen  sie  die  im  Artikel  4  unter  a  vorgeschriebenen  zwei
roten  Lichter  führen.

Art.  12.  Ein  jedes  Fahrzeug  darf,  wenn  es  nötig  ist,  um
die  Aufmerksamkeit  auf  sich  zu  ziehen,  außer  den  Lichtern,  welche  es
führen  muß,  ein  Flackerfeuer  zeigen  oder  irgend  ein  Knallsignal,
welches  nicht  mit  Notsignalen  verwechselt  werden  kann,  geben.

Art.  13.  Vorschriften,  welche  bezüglich  der  Führung  von  zusätzlichen
  Stations=  und  Signallichtern  für  zwei  oder  mehrere  Kriegsschiffe
  oder  für  Fahrzeuge,  die  unter  Bedeckung  fahren,  erlassen  sind,
werden  durch  diese  Verordnung  nicht  berührt.  Auch  wird  durch  sie
das  Zeigen  von  Erkennungssignalen,  welche  von  Schiffsreedern  mit
amtlicher  Genehmigung  angenommen  und  vorschriftsmäßig  eingetragen
  und  bekannt  gemacht  sind,  nicht  beschränkt.

Art.  14.  Ein  Dampffahrzeug,  welches  nur  unter  Segel  ist,
aber  mit  aufgerichtetem  Schornstein  fährt,  muß  bei  Tage  einen
schwarzen  Ball  oder  runden  Signalkörper  von  fünfundsechzig  Zentimeter
  Durchmesser  führen,  und  zwar  vorne  im  Fahrzeug  an  der
Stelle,  an  welcher  das  Zeichen  am  besten  gesehen  werden  kann.