III.  Schallsignale  bei  Nebel  usw.  1005

III.  Schallsignale  bei  Nebel  usw.

Art.  15.  Schallsignale  für  in  Fahrt  befindliche  Fahrzeuge
müssen  gegeben  werden:

1.  von  Dampffahrzeugen  mit  der  Pfeife  oder  Sirene,

2.  von  Segelfahrzeugen  und  geschleppten  Fahrzeugen  mit  dem
Nebelhorn.

Ein  lang  gezogener  Ton  im  Sinne  dieser  Vorschriften  ist  ein
Ton  von  vier  bis  sechs  Sekunden  Dauer.

Ein  Dampffahrzeug  muß  mit  einer  kräftig  tönenden  Pfeife  oder
Sirene  versehen  sein,  welche  durch  Dampf  oder  einen  Ersatz  für
Dampf  geblasen  wird  und  so  angebracht  ist,  daß  der  Schall  durch
keinerlei  Hinderniß  gehemmt  wird,  ferner  mit  einem  wirksamen
Nebelhorn,  welches  durch  eine  mechanische  Vorrichtung  geblasen  wird,
sowie  mit  einer  kräftig  tönenden  Glocke.  Ein  Segelfahrzeug  von
57  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt  oder  darüber  muß  mit  einem
gleichartigen  Nebelhorn  und  mit  einer  gleichartigen  Glocke  ver—
sehen  sein.

Bei  Nebel,  dickem  Wetter,  Schneefall  oder  heftigen  Regengüssen,
es  mag  Tag  oder  Nacht  sein,  sind  folgende  Schallsignale  zu  geben:

a)  Ein  Dampffahrzeug,  welches  Fahrt  durch  das  Wasser  macht,
muß  mindestens  alle  zwei  Minuten  einen  lang  gezogenen  Ton
geben.

b)  Ein  Dampffahrzeug,  welches  in  Fahrt  ist,  aber  seine  Maschine
gestoppt  hat  und  keine  Fahrt  durch  das  Wasser  macht,  muß
mindestens  alle  zwei  Minuten  zwei  lang  gezogene  Töne  mit
einem  Zwischenraume  von  ungefähr  einer  Sekunde  geben.

c)  Ein  Segelfahrzeug  in  Fahrt  muß  mindestens  jede  Minute,
wenn  es  mit  Steuerbord-Halsen  segelt,  einen  Ton,  wenn  es  mit
Backbord-Halsen  segelt,  zwei  aufeinanderfolgende  Töne,  und
wenn  es  mit  dem  Winde  achterlicher  als  dwars  segelt,  drei  aufeinanderfolgende
  Töne  geben.

d)  Ein  Fahrzeug  vor  Anker  muß  mindestens  jede  Minute  ungefähr
fünf  Sekunden  lang  die  Glocke  rasch  läuten.

e)  Ein  Fahrzeug,  welches  ein  anderes  Fahrzeug  schleppt,  ein  Fahrzeug,
  welches  ein  Telegraphenkabel  legt,  aufnimmt  oder  auffischt,
  und  ein  in  Fahrt  befindliches  Fahrzeug,  welches  einem
sich  nähernden  Fahrzeuge  nicht  aus  dem  Wege  gehen  kann,
weil  es  überhaupt  nicht  oder  doch  nicht  so  manövrieren  kann,