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1006  Anhang  XXIII.  Seestraßenordnung  vom  5.  Februar  1906.  Art.  16—21.

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wie  diese  Vorschriften  verlangen,  muß  statt  der  unter  a  und

vorgeschriebenen  Signale  mindestens  alle  zwei  Minuten  drei

aufeinanderfolgende  Töne  geben,  zuerst  einen  lang  gezogenen

Ton,  dann  zwei  kurze  Töne.  Ein  geschlepptes  Fahrzeug  darf

dieses  Signal,  aber  kein  anderes  geben.

Segelfahrzeuge  und  Boote  von  weniger  als  57  Kubikmeter
Brutto-Raumgehalt  brauchen  die  vorerwähnten  Signale  nicht  zu
geben,  müssen  dann  aber  mindestens  jede  Minute  irgend  ein  anderes
kräftiges  Schallsignal  geben.

Anmerkung.  Ühberall,  wo  diese  Verordnung  den  Gebrauch
einer  Glocke  vorschreibt,  kann  anstatt  einer  solchen  an  Bord  türkischer
  Fahrzeuge  eine  Trommel,  an  Bord  kleinerer  Segelfahrzeuge,
falls  der  Gebrauch  eines  solchen  Instruments  landesüblich  ist,  ein
Gong  benutzt  werden.

IV.  Mäßigung  der  Geschwindigkeit  bei  Nebel  usw.

Art.  16.  Jedes  Fahrzeug  muß  bei  Nebel,  dickem  Wetter,
Schneefall  oder  heftigen  Regengüssen,  unter  sorgfältiger  Berücksichtigung
  der  obwaltenden  Umstände  und  Bedingungen,  mit  mäßiger
Geschwindigkeit  fahren.

Ein  Dampffahrzeug,  welches  anscheinend  vor  der  Richtung
quer  ab  (vorderlicher  als  dwars)  das  Nebelsignal  eines  Fahrzeuges
hört,  dessen  Lage  nicht  auszumachen  ist,  muß,  sofern  die  Umstände
dies  gestatten,  seine  Maschine  stoppen  und  dann  vorsichtig  manövrieren,
  bis  die  Gefahr  des  Zusammenstoßens  vorüber  ist.

V.  Ausweichen.
Gefahr  des  Zusammenstoßens.

Das  Vorhandensein  einer  Gefahr  des  Zusammenstoßens  kann,
wenn  die  Umstände  es  gestatten,  durch  sorgfältige  Kompaßpeilung
eines  sich  nähernden  Schiffes  erkannt  werden.  Andert  sich  die
Peilung  nicht  merklich,  so  ist  anzunehmen,  daß  die  Gefahr  des  Zusammenstoßens
  vorhanden  ist.

Art.  17.  Sobald  zwei  Segelfahrzeuge  sich  so  nähern,  daß  die
Annäherung  Gefahr  des  Zusammenstoßens  mit  sich  bringt,  muß  das
eine  dem  anderen,  wie  nachstehend  angegeben,  aus  dem  Wege  gehen:

a)  Ein  Fahrzeug  mit  raumem  Winde  muß  einem  beim  Winde
segelnden  Fahrzeug  aus  dem  Wege  gehen.
b)  Ein  Fahrzeug,  welches  mit  Backbord-Halsen  beim  Winde  segelt,