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Iv.  Mäßigung  der  Geschwindigkeit  bei  Nebel  usw.  V.  Ausweichen.  1007

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muß  einem  Fahrzeuge,  welches  mit  Steuerbord-Halsen  beim
Winde  segelt,  aus  dem  Wege  gehen.

c)  Haben  beide  Fahrzeuge  raumen  Wind  von  verschiedenen  Seiten,
so  muß  dasjenige,  welches  den  Wind  von  Backbord  hat,  dem
anderen  aus  dem  Wege  gehen.

d)  Haben  beide  Fahrzeuge  raumen  Wind  von  derselben  Seite,  so
muß  das  luvwärts  befindliche  Fahrzeug  dem  leewärts  befindlichen
  aus  dem  Wege  gehen.

e)  Ein  Fahrzeug,  welches  vor  dem  Winde  segelt,  muß  dem  anderen
Fahrzeug  aus  dem  Wege  gehen.

Art.  18.  Sobald  zwei  Dampffahrzeuge  sich  in  gerade  entgegengesetzter
  oder  beinahe  gerade  entgegengesetzter  Richtung  so
nähern,  daß  die  Annäherung  Gefahr  des  Zusammenstoßens  mit  sich
bringt,  muß  jedes  seinen  Kurs  nach  Steuerbord  ändern,  damit  sie
einander  an  Backbordseite  passieren.

Diese  Vorschrift  findet  nicht  Anwendung,  wenn  zwei  Dampffahrzeuge,
  sofern  sie  beide  ihren  Kurs  beibehalten,  frei  voneinander
passieren  müssen.

Sie  findet  daher  nur  dann  Anwendung,  wenn  bei  Tage  jedes
der  Fahrzeuge  die  Masten  des  anderen  mit  den  seinigen  ganz  oder
nahezu  in  einer  Linie  sieht,  und  wenn  bei  Nacht  jedes  der  Fahrzeuge
  in  solcher  Stellung  sich  befindet,  daß  beide  Seitenlichter  des
anderen  zu  sehen  sind.

Sie  findet  keine  Anwendung,  wenn  bei  Tage  das  eine  Fahrzeug
  sieht,  daß  sein  Kurs  vor  dem  Bug  durch  das  andere  Fahrzeug
gekreuzt  wird,  oder  wenn  bei  Nacht  das  rote  Licht  des  einen  Fahrzeugs
  dem  roten  des  anderen,  oder  das  grüne  Licht  des  einen
Fahrzeugs  dem  grünen  des  anderen  Fahrzeugs  gegenübersteht,  oder
wenn  ein  rotes  Licht  ohne  ein  grünes,  oder  ein  grünes  Licht  ohne
ein  rotes  voraus  in  Sicht  ist,  oder  wenn  beide  farbige  Seitenlichter
gleichzeitig  aber  anderswo  als  voraus  in  Sicht  sind.

Art.  19.  Sobald  die  Kurse  zweier  Dampffahrzeuge  sich  so
kreuzen,  daß  die  Beibehaltung  derselben  Gefahr  des  Zusammenstoßens
  mit  sich  bringt,  muß  dasjenige  Dampffahrzeug  aus  dem  Wege
gehen,  welches  das  andere  an  seiner  Steuerbordseite  hat.
Art.  20.  Sobald  ein  Dampffahrzeug  und  ein  Segelfahrzeug
in  solchen  Richtungen  fahren,  daß  die  Beibehaltung  derselben  Gefahr
des  Zusammenstoßens  mit  sich  bringt,  muß  das  Dampffahrzeug  dem
Segelfahrzeug  aus  dem  Wege  gehen.

Art.  21.  In  allen  Fällen,  wo  nach  diesen  Vorschriften  eins