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1008  Anhang  XXIII.  Seestraßenordnung  vom  5.  Februar  1906.  Art.  22—30.

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von  zwei  Fahrzeugen  dem  anderen  aus  dem  Wege  zu  gehen  hat,
muß  das  letztere  seinen  Kurs  und  seine  Geschwindigkeit  beibehalten.
Anmerkung.  Wenn  jedoch  infolge  von  dickem  Wetter  oder
aus  anderen  Ursachen  zwei  Fahrzeuge  einander  so  nahe  gekommen
sind,  daß  ein  Zusammenstoß  durch  Manöver  des  zum  Ausweichen
verpflichteten  Fahrzeugs  allein  nicht  vermieden  werden  kann,  so  soll
auch  das  andere  Fahrzeug  so  manövrieren,  wie  es  zur  Abwendung
eines  Zusammenstoßens  am  dienlichsten  ist  (vergleiche  Artikel  27

und  29).

Art.  22.  Jedes  Fahrzeug,  welches  nach  diesen  Vorschriften
einem  anderen  aus  dem  Wege  zu  gehen  hat,  muß,  wenn  die  Umstände
  es  gestatten,  vermeiden,  den  Bug  des  anderen  zu  kreuzen.

Art.  23.  Jedes  Dampffahrzeug,  welches  nach  diesen  Vorschriften
  einem  anderen  Fahrzeug  aus  dem  Wege  zu  gehen  hat,  muß
bei  der  Annäherung,  wenn  nötig,  seine  Fahrt  mindern  oder  stoppen
oder  rückwärts  gehen.

Art.  24.  Ohne  Rücksicht  auf  irgend  eine  dieser  Vorschriften
muß  jedes  Fahrzeug  beim  üÜberholen  eines  anderen  dem  letzteren
aus  dem  Wege  gehen.

Als  überholendes  Fahrzeug  gilt  jedes  Fahrzeug,  das  sich  einem
anderen  Fahrzeug  aus  einer  Richtung  her  nähert,  welche  mehr  als
zwei  Strich  hinter  der  Richtung  quer  ab  (zwei  Strich  achterlicher
als  dwars)  liegt,  das  heißt  aus  einer  Richtung,  bei  welcher  die
Fahrzeuge  so  zueinander  stehen,  daß  das  überholende  bei  Nacht
keines  der  Seitenlichter  des  anderen  sehen  würde.  Durch  spätere
Veränderung  in  der  Peilung  der  beiden  Fahrzeuge  wird  das  überholende
  Fahrzeug  weder  zu  einem  kreuzenden  Fahrzeug  im  Sinne
dieser  Vorschriften,  noch  von  der  Verpflichtung  entbunden,  dem  anderen
  Fahrzeug  aus  dem  Wege  zu  gehen,  bis  es  dasselbe  klar  passiert
  hat.

Vermag  das  überholende  Fahrzeug  bei  Tage  nicht  sicher  zu  erkennen,
  ob  es  sich  vor  oder  hinter  der  oben  bezeichneten  Stellung
zu  dem  anderen  Fahrzeuge  befindet,  so  hat  es  anzunehmen,  daß  es
ein  überholendes  Fahrzeug  ist,  und  muß  es  dem  anderen  aus  dem
Wege  gehen.

Art.  25.  In  engen  Fahrwassern  muß  jedes  Dampffahrzeug,
wenn  dies  ohne  Gefahr  ausführbar  ist,  sich  an  derjenigen  Seite  der
Fahrrinne  oder  der  Fahrwassermitte  halten,  welche  an  seiner  Steuerbordseite
  liegt.

Art.  26.  In  Fahrt  befindliche  Segelfahrzeuge  müssen  Segelfahrzeugen
  oder  Booten,  welche  mit  Treibnetzen,  Angelleinen  oder