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VI.  Schallsignale  f.  Fahrzeuge.  VII.  Anderw.  Vorsichtsmaßregeln.  VIII.  Vorbehaltc.  1009

Grundschleppnetzen  fischen,  aus  dem  Wege  gehen.  Durch  diese  Vorschrift
  wird  jedoch  keinem  fischenden  Fahrzeug  oder  Boote  die  Befugniß
  eingeräumt,  ein  Fahrwasser,  welches  andere  Fahrzeuge  benutzen,
  zu  sperren.

Art.  27.  Bei  Befolgung  dieser  Vorschriften  muß  stets  gehörige
  Rücksicht  auf  alle  Gefahren  der  Schiffahrt  und  des  Zusammenstoßens,
  sowie  auf  solche  besondere  Umstände  genommen  werden,
welche  zur  Abwendung  unmittelbarer  Gefahr  ein  Abweichen  von  den
Vorschriften  notwendig  machen.

VI.  Schallsignale  für  Fahrzeuge,  welche  einander  ansichtig  sind.

Art.  28.  Als  kurzer  Ton  im  Sinne  dieses  Artikels  gilt  ein
Ton  von  ungefähr  einer  Sekunde  Dauer.

Sind  Fahrzeuge  einander  ansichtig,  so  muß  ein  in  Fahrt  befindliches
  Dampffahrzeug,  wenn  es  einen  diesen  Vorschriften  entsprechenden
  Kurs  einschlägt,  diesen  Kurs  durch  folgende  Signale
mit  seiner  Pfeife  oder  Sirene  anzeigen,  nämlich:

Ein  kurzer  Ton  bedeutet:
„ich  richte  meinen  Kurs  nach  Steuerbord“.
Zwei  kurze  Töne  bedeuten:
„ich  richte  meinen  Kurs  nach  Backbord“.
Drei  kurze  Töne  bedeuten:
„meine  Maschine  geht  mit  voller  Kraft  rückwärts“.

VII.  Notwendigkeit  anderweiter  Vorsichtsmaßregeln.

Art.  29.  Keine  dieser  Vorschriften  soll  ein  Fahrzeug,  oder  den
Reeder,  den  Führer  und  die  Mannschaft  desselben  von  den  Folgen
einer  Versäumnis  im  Gebrauche  von  Lichtern  oder  Signalen  und
im  Halten  eines  gehörigen  Ausgucks  oder  von  den  Folgen  der  Versäumnis
  anderer  Vorsichtsmaßregeln  befreien,  welche  durch  die  seemännische
  Praxis  oder  durch  die  besonderen  Umstände  des  Falles
geboten  werden.

VIII.  Vorbehalt  in  betreff  der  Häfen  und  Binnengewässer.

Art.  30.  Vorschriften,  welche  bezüglich  der  Schiffahrt  in  Häfen,
auf  Flüssen  oder  in  Binnengewässern  erlassen  sind,  werden  durch
iese  Verordnung  nicht  berührt.

Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  64