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1010  Anhang  XXIII.  Seestraßenordnung  vom  5.  Februar  1906.  Art.  31—34.

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IX.  Notsignale.
Art.  31.  Fahrzeuge,  welche  in  Not  sind  und  Hilfe  von
anderen  Fahrzeugen  oder  vom  Lande  verlangen,  müssen  folgende
Signale  —  zusammen  oder  einzeln  —  geben.

Bei  Tage:

1.  Kanonenschüsse  oder  andere  Knallsignale,  welche  in  Zwischenräumen

  von  ungefähr  einer  Minute  Dauer  abgefeuert  werden.

Das  Signal  NC  des  „Internationalen  Signalbuchs“.

3.  Das  Fernsignal,  bestehend  aus  einer  viereckigen  Flagge,  über
oder  unter  welcher  ein  Ball  oder  etwas,  was  einem  Balle
ähnlich  sieht,  aufgeheißt  ist.

4.  Anhaltendes  Ertönenlassen  irgend  eines  Nebelsignalapparates.

Bei  Nacht:

1.  Kanonenschüsse  oder  andere  Knallsignale,  welche  in  Zwischenräumen
  von  ungefähr  einer  Minute  Dauer  abgefeuert  werden.

2.  Flammensignale  auf  dem  Fahrzenge,  zum  Beispiel  brennende
Teer-,  Oltonnen  oder  dergleichen.

3.  Raketen  oder  Leuchtkugeln  von  beliebiger  Art  und  Farbe;  dieselben
  sollen  einzeln  in  kurzen  Zwischenräumen  abgefeuert
werden.

4.  Anhaltendes  Ertönenlassen  irgend  eines  Nebelsignalapparats.
Art.  32.  Vorbehaltlich  des  Rechtes  der  Kriegsfahrzeuge,  Sternsignale

  oder  Raketen  zu  anderweitigen  Signalzwecken  zu  benutzen,
dürfen  Notsignale  nur  dann  angewendet  werden,  wenn  die  Fahrzeuge
  in  Not  oder  Gefahr  sind.

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X.  Verpflichtung  der  Schiffseigentümer  und  Schiffsführer.

Art.  33.  Der  Eigentümer  und  der  Führer  eines  Fahrzeugs
haften  dafür,  daß  die  zur  Ausführung  der  vorstehenden  Vorschriften
erforderlichen  Signalapparate  vollständig  und  in  brauchbarem  Zu—
stand  auf  dem  Fahrzeuge  vorhanden  sind.

Im  übrigen  liegt  die  Befolgung  der  Vorschriften  dem  Führer
des  Fahrzeugs  ob.  Führer  ist  der  Schiffer  oder  dessen  berufener
Vertreter.  Hat  das  Fahrzeug  einen  Zwangslotsen  angenommen,  so
hat  dieser  die  in  den  Artikeln  16  bis  27  gegebenen  Vorschriften  zu
erfüllen,  sofern  nicht  der  Schiffer  kraft  landesrechtlich  ihm  zustehen-