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Anhang  XXIV.  Gesetz,  betr.  die  Untersuchung  von  Seeunfällen.  §  1—3.  1011

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der  Befugnis  den  Zwangslotsen  seiner  Funktionen  enthoben  hat.
Die  für  die  Schiffe  und  Fahrzeuge  der  Kaiserlichen  Marine  geltenden
  besonderen  Bestimmungen  werden  hierdurch  nicht  berührt.

XI.  Schlußbestimmungen.

Art.  34.  Alle  dieser  Verordnung  entgegenstehenden  Vorschriften
  sind  aufgehoben.

Unberührt  bleiben  die  Vorschriften  im  Artikel  19  des  internationalen
  Vertrags,  betreffend  die  polizeiliche  Regelung  der  Fischerei
in  der  Nordsee  außerhalb  der  Küstengewässer,  vom  6.  Mai  1882
(RGBl  von  1884  S.  25),  sowie  die  Vorschriften  in  den  Artikeln  5
und  6  des  internationalen  Vertrags  zum  Schutze  der  unterseeischen
Telegraphenkabel  vom  14.  März  1884  (Rol  von  1888  S.  151).

XXIV

Gesetz,  betr.  die  Untersuchung  von  Scennfällen.
Vom  27.  Juli  1877.  (RGl  549.)1

§  1.  Zur  Untersuchung  der  Seenunfälle,  von  welchen  Kauffahrteischiffe
  betroffen  werden,  sind  an  den  deutschen  Küsten  Seeämter
zu  errichten.
8  2.  Gegenstand  der  Untersuchung  (8  1)  sind  Seeunfälle:
1.  deutscher  Kauffahrteischiffe;
2.  ausländischer  Kauffahrteischiffe,  wenn
a)  der  Unfall  sich  innerhalb  der  deutschen  Küstengewässer  ereignet
  hat,  oder
b)  die  Untersuchung  vom  Reichskanzler  angeordnet  ist.
§  3.  Das  Seeamt  ist  verpflichtet,  die  Untersuchung  vorzunehmen:

1.  wenn  bei  dem  Unfalle  entweder  Menschenleben  verloren  gegangen,
  oder  ein  Schiff  gesunken  oder  aufgegeben  ist;
2.  wenn  die  Untersuchung  vom  Reichskanzler  angeordnet  ist.
Bei  sonstigen  Seenunfällen  bleibt  die  Vornahme  der  Untersuchung
dem  Ermessen  des  Seeamts  überlassen.

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1  Ugl.  Circ.-Erl.  23./11.  77  (CBl  634).

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