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1012  Anhang  XXIV.  Gesetz,  betr.  die  Untersuchung  von  Seennfällen.  §  4—10.

§  4.  Durch  die  Untersuchung  sollen  die  Ursachen  des  Seeunfalles,
  sowie  alle  mit  demselben  zusammenhängenden  Thatumstände
Insbesondere  ist  festzustellen:
ermittelt  werden.

1.  ob  der  Schiffer  oder  der  Steuermann!  durch  Handlungen  oder
Unterlassungen  den  Unfall  oder  dessen  Folgen  verschuldet  hat;

2.  ob  Mängel  in  der  Bauart,  Beschaffenheit,  Ausrüstung,  Beleadung

  oder  in  der  Bemannung  des  Schiffes,  oder

3.  ob  Mängel  des  Fahrwassers  oder  der  für  die  Schiffahrt  bestimmten
  Hülfseinrichtungen  (der  Seezeichen,  des  Lootsenwesens,
  der  Rettungsanstalten  u.  s.  w.)  oder  Handlungen  oder
Unterlassungen  der  zur  Handhabung  dieser  Einrichtungen  bestellten
  Personen  den  Unfall  oder  dessen  Folgen  herbeigeführt
haben;

4.  ob  die  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  von  Schiffen  auf
See  und  über  das  Verhalten  nach  einem  solchen  Zusammenstoßen
  erlassenen  Vorschriften:  befolgt  worden  sind.

8  5.  Zuständig  für  die  Untersuchung  ist  das  Seeamt:
1.  in  dessen  Bezirk  der  Hafen  liegt,  welchen  das  Schiff  nach  dem
Unfalle  zunächst  erreicht;
2.  dessen  Sitz  dem  Orte  des  Unfalles  zunächst  belegen  ist;
3.  in  dessen  Bezirk  der  Heimathshafen  des  Schiffes  liegt.
Unter  mehreren  hiernach  zuständigen  Seeämtern  gebührt  demjenigen
  der  Vorzug,  welches  die  Untersuchung  zuerst  eingeleitet  hat.
Jedoch  kann  die  Untersuchung  einem  anderen  der  zuständigen  Seeämter
  durch  das  Reichskanzler-Amt  übertragen  werden.

Entstehen  Streitigkeiten  oder  Zweifel  über  die  Zuständigkeit,  so
entscheidet  das  Reichskanzler-Amt.3

&amp;  6.4  Die  Errichtung  der  Secämter  und  die  Bestimmung  der
Behörden,  welche  die  Aufsicht  über  diese  Aemter  zu  führen  haben,
steht  den  Landesregierungen  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze,  die
Abgrenzung  ihrer  Bezirke  dem  Bundesrath  zu.

Die  Oberaufsicht  über  die  Seeämter  führt  das  Reich.

§  7.  Das  Seeamt  bildet  eine  kollegiale  Behörde  und  besteht
aus  einem  Vorsitzenden  und  vier  Beisitzern.

Der  Vorsitzende  muß  die  Fähigkeit  zum  Richteramt  besitzen.

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1  Diesen  stehen  gleich  die  Maschinisten  der  Seedampfschiffe.  G  11./6.  78
(RGBl  109).

2  Siehe  oben  S.  1006ff.

3  Jetzt  Reichsamt  des  Innern

4  Bek.  1./12.  77  (Cl  621).