—  —

Vom  27.  Juli  1877.  1013

—  —

Er  wird  für  die  Dauer  des  zur  Zeit  der  Ernennung  von  ihm
bekleideten  Amts,  oder,  falls  er  zur  Zeit  seiner  Ernennung  ein  Amt
nicht  bekleidet,  auf  Lebenszeit  ernannt.  Die  letztere  Bestimmung
findet  auf  einen,  für  den  Fall  der  Verhinderung  oder  Ablehnung
des  Vorsitzenden  ernannten  Stellvertreter  keine  Anwendung.
Mindestens  zwei  Beisitzer  müssen  die  Befähigung  als  Seeschiffer
  besitzen  und  müssen  als  solche  gefahren  haben.

8  8.  Die  Aufsichtsbehörde  hat  für  jedes  Seeamt  auf  jedes
Jahr  im  Voraus  eine  Liste  für  das  Amt  eines  Beisitzers  geeigneter
Personen  aufzustellen  und  dem  Vorsitzenden  des  Seeamts  mitzutheilen.
  Die  Zahl  der  in  die  Liste  aufzunehmenden  Personen  bestimmt
die  Aufsichtsbehörde  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses.  Wo  eine  Vertretung
  des  Rheder-,  Schiffer=  und  Handelsstandes  vorhanden  ist,
ist  dieselbe  vor  Aufstellung  der  Liste  mit  ihren  Vorschlägen  zu  hören.

§  9.  Der  Vorsitzende  des  Seeamts  wählt  für  jeden  Untersuchungsfall
  aus  der  Liste  vier  Beisitzer  und,  wenn  erforderlich,  einen
Stellvertreter  aus,  beruft  dieselben  ein  und  beeidigt  sie  auf  die  Erfüllung
  der  Obliegenheiten  ihres  Amts.

§  10.  Auf  die  Befähigung  zum  Amt  eines  Beisitzers  finden
die  in  den  §8  31  bis  34  des  Gerichtsverfassungsgesetzes:  enthaltenen
Bestimmungen  entsprechende  Anwendung,  jedoch  tritt  an  die  Stelle
des  8  33,  Nr.  2  folgende  Bestimmung:

2.  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Aufstellung  der  Liste  den  Wohnsitz
  nicht  im  Bezirk  des  Seeamts  haben,

——

1  GV  31.  Das  Amt  eines  Schöffen  ist  ein  Ehrenamt.  Dasselbe  kann
nur  von  einem  Deutschen  versehen  werden.
32.  Unfähig  zu  dem  Amte  eines  Schöffen  sind:

1.  Personen,  welche  die  Befähigung  in  Folge  strafgerichtlicher  Verurtheilung
  verloren  haben;

2.  Personen,  gegen  welche  das  Hauptverfahren  wegen  eines  Verbrechens
oder  Vergehens  eröffnet  ist,  das  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  oder  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  zur  Folge
haben  kann;

3.  Personen,  welche  in  Folge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung
über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.

33.  Zu  dem  Amte  eines  Schöffen  sollen  nicht  berufen  werden:

1.  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Aufstellung  der  Urliste  das  dreißigste
Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben;

2.  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Aufstellung  der  Urliste  den  Wohnsitz  in
der  Gemeinde  noch  nicht  zwei  volle  Jahre  haben;

3.  Personen,  welche  für  sich  oder  ihre  Familie  Armennnterstützung  aus
öffentlichen  Mitteln  empfangen  oder  in  den  drei  letzten  Jahren,  von
Aufstellung  der  Urliste  zurückgerechnet,  empfangen  haben;