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1014  Anhang  XXIV.  Gesetz,  betr.  die  Untersuchung  von  Seeunfällen.  8  11—18.

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und  fallen  unter  8  34  Nr.  9  die  der  aktiven  Marine  angehörenden
Militärpersonen  aus.

Die  Berufung  zum  Amt  eines  Beisitzers  können  ablehnen:

1.  Mitglieder  einer  deutschen  gesetzgebenden  Versammlung;

2.  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Aufstellung  der  Liste  (8  8)  das
65.  Lebensjahr  vollendet  haben,  oder  bis  zum  Ablauf  des
Jahres,  für  welches  die  Liste  gilt,  vollenden  würden;

3.  Personen,  welche  im  letzten  Jahre  die  Verpflichtung  eines  Beisitzers
  erfüllt  haben.

Die  Beisitzer  erhalten  aus  Landesmitteln  Vergütung  der  Reisekosten
  und  Tagegelder,  deren  Höhe  die  Landesregierungen  bestimmen.

§  11.  Der  aktiven  Marine  angehörende  Militärpersonen  werden
nicht  in  die  Liste  aufgenommen.  Der  Vorsitzende  des  Seeamts  kann
jedoch  eine  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärperson  mit  ihrer
Zustimmung  zum  Beisitzer  wählen,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf
ihren  Wohnsitz  im  Bezirk  des  Seeamts.  Die  Wahl  aus  der  Liste
beschränkt  sich  für  diesen  Fall  auf  drei  Beisitzer  und,  wenn  erforderlich,
  einen  Stellvertreter.

§  12.  Ueber  Entschuldigungsgesuche  der  Beisitzer  und  über  Ablehnungsanträge
  entscheidet  endgültig  der  Vorsitzende.

Beisitzer,  welche  ohne  genügende  Entschuldigung  zu  den  Sitzungen
nicht  rechtzeitig  sich  einfinden,  oder  ihren  Obliegenheiten  in  anderer
Weise  sich  entziehen,  sind  zu  einer  Ordnungsstrafe  von  10  bis
300  Mark,  sowie  in  die  verursachten  Kosten  zu  verurtheilen.

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4.  Personen,  welche  wegen  geistiger  oder  körperlicher  Gebrechen  zu  dem
Amte  nicht  geeignet  sind;
5.  Dienstboten.
34.  Zu  dem  Amte  eines  Schöffen  sollen  ferner  nicht  berufen  werden:
1.  Minister;
2.  Mitglieder  der  Senate  der  freien  Hansestädte;
3.  Reichsbeamte,  welche  jederzeit  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt  werden
können;  „
Staatsbeamte,  welche  auf  Grund  der  Landesgesetze  jederzeit  einstweilig
in  den  Ruhestand  versetzt  werden  können;
richterliche  Beamte  und  Beamte  der  Staatsanwaltschaft;
gerichtliche  und  polizeiliche  Vollstreckungsbeamte;
Religionsdiener;
Volksschullehrer;
dem  aktiven  Heer  und  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärpersonen.
Die  Landesgesetze  können  außer  den  vorbezeichneten  Beamten  höhere
Verwaltungsbeamte  bezeichnen,  welche  zu  dem  Amte  eines  Schöffen  nicht
berufen  werden  sollen.

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